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sollte  sie  aber  gerade  das  logisch  unmögliche  Resultat,  zu  dem
sie  solchergestalt  gelangen,  der  Einsicht  zugänglich  machen,  dass
die  Grundlage,  von  welcher  aus  sie  das  hier  in  Rede  stehende
Verhältniss  beurtheilen,  nicht  mit  Erfolg  aufrecht  erhalten  werden
kann.

Dadurch,  dass  man  behauptet,  die  Volksvertretung  habe  die
Pflicht,  die  zur  Durchführung  der  Gesetze  nothwendigen  Ausgaben
  zu  votiren,  kömmt  man  offenbar  aus  dem  Dilemma  nicht
hinaus.  Wäre  die  Votirung  des  Budgets  in  der  That  ein  Akt
der  Gesetzgebung,  dann  könnte  die  Ablehnung  der  Erfüllung
einer  im  Gesetze  begründeten  Verbindlichkeit  allenfalls  als  Unbilligkeit,
  nicht  aber  als  Unrecht  erscheinen,  denn  Recht  ist
eben  das,  was  das  Gesetz  anordnet;  ein  formelles  Unrecht  kann
der  Gesetzgeber  nicht  begehen.  Hat  der  Gesetzgeber  (was  wir
eben  bestreiten)  in  der  That  die  Unterlassung  der  in  Rede
stehenden  Zahlung  angeordnet,  so  hat  er  eben  den  Bestand
der  bezüglichen  Verbindlichkeit  negirt,  und  es  ist  in  einem  solchen
Falle  gesetzlich  festgestellt,  dass  demjenigen,  dessen  Anspruch
nicht  erfüllt  werden  soll,  das  Recht  nicht  zur  Seite  steht.  Es
ist  daher  vom  Standpunkte  der  Gegner  ganz  inconsequent,  von
einer  Verpflichtung  der  Vertretungskörper  zur  Votirung  der  notwendigen
  Ausgaben  zu  sprechen  !9).

„loi  non  abroge&amp;e.“  Diejenigen,  die  auf  Grund  giltiger  Gesetze  Ansprüche
an  den  Staat  erworben  haben,  deren  Realisirung  in  der  künftigen  Etatsperiode
zu  erfolgen  hat,  mögen  sich  also,  falls  sie  das  Nachsehen  haben  sollten,  mit
dem  Bewusstsein  trösten,  dass  es  Anderen  vielleicht  noch  schlimmer  ergangen
ist!  Eine  eclatante  Verfassungsverletzung  soll  im  Handumdrehen  durchgeführt
werden  können,  ohne  dass  es  ein  Mittel  der  Abhilfe  gäbe?  Wer  sich  mit
diesem  Resultate  zufrieden  giebt,  ist  fürwahr  um  sein  Phlegma  zu  beneiden.

16)  Die  in  hohem  Grade  bedenklichen  Consequenzen  der  gegnerischen
Ansicht  für  den  Staatscredit,  die  Qualification  der  Staatsdiener  u.  a.  m.
bleiben  unerörtert,  weil  es  sich  hier  lediglich  um  die  Klarstellung  der
Rechtsfrage  handelt.  Man  kann  sich  aber  leicht  denken,  dass  wohl  kaum
Jemand  dem  Staate  auch  nur  einen  Heller  borgen  würde,  wenn  die  Existenz
‚seines  rechtlichen  Anspruches  auf  Zinsen  und  Capitalsrückzahlung  von  der
Votirung  des  Budgets  für  die  betreffende  Fälligkeitsperiode  überhaupt  und
speziell  von  der  Votirung  der  betreffenden  Ausgabeposten  abhängig  wäre.
Die  Unhaltbarkeit  eines  solchen  „Jahresabonnements  auf  Kündigung“  wird
auch  von  Zorn  (allerdings  nur  de  lege  ferenda)  zugegeben.