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Insolange  man  sich  nicht  von  der  Vorstellung  los  macht,
dass  bei  Feststellung  des  Budgets  der  Gesetzgeber  thätig  sei,
wird  man  stets  in  Widersprüche  gerathen.  Man  wird  in  einem
solchen  Falle  die  absichtliche  Streichung  eines  Ausgabepostens  in
einer  Kammer  als  unzweifelhafte  Intention  des  Gesetzgebers  ansehen,
  dass  die  Zahlung,  die  in  dem  gestrichenen  Posten  zum  Ausdruck
  gelangte,  nicht  zu  leisten  sei,  und  wird  diesen  Fall  in  ganz
gleicher  Weise  behandeln  müssen,  als  wenn  das  Finanzgesetz  die
ausdrückliche  Bestimmung  enthalten  würde,  dass  die  betreffende
  Zahlung  nicht  zu  prästiren  sei.

Und  doch  besteht  zwischen  diesen  beiden  Fällen  ein  wesentlicher
  Unterschied.  Die  Meinung  einer  Kammer  ist  selbst  bei
Bestand  des  Einkammersystems  noch  nicht  die  Meinung  des
Gesetzgebers;  die  Streichung  eines  Ausgabepostens  des  Budgets  ist
eine  rein  negative  Funktion,  während  die  Gesetzgebung  unzweifelhaft
  das  positive  Zusammenwirken  sämmtlicher  hiezu
berufenen  Faktoren  zur  Voraussetzung  hat.  Durch  ein  rein
negatives  Votum  oder  gar  durch  den  Abgang  jedwedes  Votums
kann  ein  Gesetz  nie  aufgehoben,  eine  im  Gesetze  begründete  Verbindlichkeit
  nie  hinfällig  gemacht  werden.

Das  Letztere  liegt  aber  auch  gar  nicht  innerhalb  der  Grenzen
eines  Wirthschaftsplanes.  Dieser  muss,  soll  er  überhaupt  einen
Sinn  haben,  auf  den  bestehenden  Einrichtungen  des
Staates  fussen.  Niemand  wird  dem  Gesetzgeber  das  Recht  bestreiten,
  diese  Einrichtungen  zu  reformiren;  dies  muss  jedoch  stets
durch  eine  positive  Anordnung  erfolgen,  und  kann  aus  der
Gruppirung  der  voraussichtlich  zu  gewärtigenden  Einnahmen  und
Ausgaben  im  Finanzgesetze  nie  erschlossen  werden.  Von  welcher
Absicht  die  Volksvertretung  bei  der  Votirung  oder  Streichung
der  einzelnen  Posten  geleitet  wurde,  ist  ganz  unentscheidend;
selbst  wenn  die  Absicht,  die  Erfüllung  einer  gesetzmässigen  Verbindlichkeit
  zu  vereiteln,  ganz  offenkundig  wäre,  müsste  dennoch
  das  Gesetz  bis  zu  seiner  thatsächlichen  Aufhebung  erfüllt
werden.

Will  die  Volksvertretung  dies  Letztere  ausschliessen,  so  mag
sie  auf  das  Zustandekommen  eines  Gesetzes  hinwirken,  durch
welches  das  frühere  Gesetz  aufgehoben  oder  dessen  Wirkungen