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auf  unbestimmte  Zeit  oder  für  die  Etatsperiode  suspendirt  werden.
Dann  liegt  aber  auch  die  Sache  ganz  anders.  Zum  Zustandekommen
  dieses  (Gesetzes  wird  das  Zusammenwirken  aller  betheiligten
  Faktoren  erfordert;  das  noch  so  prononcirte  Auftreten
eines  einzelnen  Organes  kann  hiezu  nicht  genügen.  Dem  in  giltiger
Weise  erklärten  Willen  des  Gesetzgebers  steht  auch  das  wohlerworbene
  Recht  machtlos  gegenüber,  aber  auch  nur  dem  Willen
des  Gesetzgebers,  nicht  dem  Willen  eines  Organes  des  V  oll-Zuges.


Eine  Aenderung  des  Gesetzes  kann,  wie  bereits  bemerkt,
allerdings  auch  anlässlich  der  Berathung  des  Finanzgesetzes  beschlossen
  und  mit  dem  Letzteren  äusserlich  in  Verbindung  gebracht
werden.  Solange  jedoch  eine  solche  Aenderung  des  bisherigen
Rechtszustandes  nicht  in  einer  positiven  Bestimmung  ihren
Ausdruck  gefunden  hat,  muss  angenommen  werden,  dass  sich
das  Finanzgesetz  seinem  Wesen  entsprechend  auf  dem  Boden
der  bestehenden  Rechtsordnung  bewege,  dass  selbes  kein
Gesetz  im  materiellen  Sinne  des  Wortes,  sondern  ein  blosser
Verwaltungsakt  sei,  sohin  auch  nur  die  diesem  seinem  Wesen
entsprechenden  Wirkungen  habe.  Hiedurch  erscheint  aber
von  selbst  die  Anwendung  des  Grundsatzes:  „lex  posterior
  derogat  priori“  in  Ansehung  des  Verhältnisses  des
späteren  Wirthschaftsplanes  zu  der  zur  Zeit  der  Festsetzung
  dieses  Planes  bestehenden  Rechtsordnung  gänzlich
  ausgeschlossen.

V.

Wir  gelangen  nun  zur  Erörterung  der  Frage,  was  Rechtens
sei,  wenn  das  Finanzgesetz  vor  Beginn  der  Periode,  für  die  es
den  Wirthschaftsplan  regeln  soll,  überhaupt  nicht  zu  Stande
gekommen  ist?

In  dieser  Hinsicht  ist  vorerst  zu  sagen,  dass,  insofern  der
Entwurf  des  Finanzgesetzes,  um  das  es  sich  handelt,  in  der  That
Rechtssätze  enthalten  sollte,  die  Letzteren  allerdings  keine  Gresetzeskraft
  erlangen  können,  insolange  nicht  Alles,  was  die  Verfassung
zum  Zustandekommen  eines  giltigen  Gesetzes  vorschreibt,  erfüllt
worden  ist.  So  dürfte  wohl  kein  Zweifel  obwalten,  dass  in  Oester-