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reich  die  Einkommensteuer  vom  Ertrage  der  von  der  Hauszinssteuer
  zeitweise  befreiten  Gebäude  (Fall  C)  nicht  erhoben  werden
konnte,  dass  kein  Staatsbürger  zur  Leistung  dieser  Giebigkeit
rechtlich  verpflichtet  war,  insolange  nicht  die  bezügliche  Verpflichtung
  in  dem  Finanzgesetze  für  die  betreffende  Periode  bezw.  jetzt
im  Gesetze  vom  9.  Februar  1882  rechtsverbindlich  auferlegt  worden
  ist.  Sofern  der  eine  oder  andere  Posten  im  Finanzgesetze
seinen  Rechtsgrund  findet,  kann  jener  Vollzugsakt,  dessen
finanzieller  Effekt  in  dem  betreffenden  Posten  ausgedrückt  erscheint,
von  Rechtswegen  nicht  verwirklicht  werden,  insolange  das  Finanzgesetz
  nicht  rechtmässig  zu  Stande  gekommen  ist,  weil  im  entgegengesetzten
  Falle  der  in  Rede  stehende  Vollzugsakt  der
gesetzlichen  Grundlage  ermangeln  würde.

Von  diesen  Ausnahmefällen  abgesehen,  kann  aber  durchaus
nicht  behauptet  werden,  dass  das  Nichtzustandekommen  des
Budgets  auch  nur  im  Geringsten  die  Weiterführung  der  Regierungsgeschäfte
  beeinträchtigen  könnte,  mögen  diese  Geschäfte  einen
finanziellen  Effekt  haben  oder  nicht.  Denn  die  Gesetze,  auf
Grund  deren  diese  Akte  vor  sich  gehen,  bestehen  ja  fort  und
müssen  befolgt  werden;  insofern  es  sich  aber  um  Akte  des  freien
Ermessens  handelt,  so  ist  die  Regierung  durch  das  Nichtzustandekommen
  des  Budgets  gleichfalls  nicht  gehindert,  dieselben  vorzunehmen,
  wenn  sie  nur  seinerzeit  bei  Erledigung  der  Schlussrechnungen
  den  Beweis  zu  erbringen  in  der  Lage  sein  wird,  dass  der
mit  den  betreffenden  Massregeln  verbundene  Aufwand  nothwendig
oder  nützlich  war.  Je  schwieriger  sich  eventuell  dieser  Beweis
gestalten  könnte,  desto  eher  wird  die  Regierung  sich  veranlasst
sehen,  die  Ausgaben  auf  das  nothwendigste  Maass  einzuschränken,
ja  sie  wird  auch  trachten,  sobald  als  möglich  aus  der  schwierigen
Situation,  in  welcher  sie  sich  in  einem  solchen  Falle  befindet,
hinauszukommen.  Als  rechtswidrig  kann  aber  die  Weiterführung
der  Verwaltung  ohne  Wirthschaftsplan  nicht  bezeichnet  werden,
und  es  ist  auch  gar  nicht  nothwendig,  selbe  mit  SCHULZE  17)  vom
Gesichtspunkte  des  Nothstandes  aus  zu  rechtfertigen.

Auch  der  Einzelne  wird,  wenn  er  es  versäumt  hat,  sich  recht-7)

  Grünhut’s  Zeitschr.  II  (1875),  S.  199.