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zeitig  den  Wirthschaftsplan  zusammenzustellen,  genöthigt  sein,
seine  Ausgaben  einzuschränken,  wenn  er  sich  nicht  der  Eventualität
  aussetzen  will,  abzuwirthschaften.  Niemandem  wird  es
aber  einfallen,  zu  behaupten,  der  Betreffende  könne  bis  zur  Feststellung
  seines  Wirthschaftsplanes  keine  Forderung  einziehen,  die
in  dem  Plane  ihren  Ausdruck  hätte  finden  sollen;  Niemand  wird
im  Ernste  die  Ansicht  vertheidigen  wollen,  es  könne  gegen  den
solchergestalt  Saumseligen  keine  Forderung  geltend  gemacht
werden,  die  bei  richtiger  und  rechtzeitiger  Feststellung  des  Wirthschaftsplanes
  daselbst  als  Ausgabspost  hätte  aufgenommen  werden
  sollen.

Warum  soll  im  Staatsleben  ein  anderes  Prinzip  gelten?  Man
berufe  sich  nicht  auf  die  Souveränetät  der  Staatsgewalt,  die  in
des  Wortes  richtigem  Verstande  von  Niemand  bestritten  wird.
Denn  darum  handelt  es  sich  ja  eben,  was  in  unserem  Falle  der
richtige  Staatswille  ist,  dem  sich  Jedermann  beugen  muss.  Der
Staat  kann  allerdings  bestehende  Normen  abändern,  aber  so
lange  dies  nicht  geschehen  ist,  verbindet  die  Norm  den
Staat  nicht  minder,  wie  andere  Rechtssubjecte.  Dieser
Grundsatz  gilt  auch  in  Ansehung  der  Person  des  Herrschers  und
zwar  nicht  nur  im  konstitutionellen,  sondern  auch  im  absoluten
Staate.  Die  Anschauung,  dass  im  absoluten  Staate  der  Regent
das  Gesetz  nicht  zu  befolgen  brauche,  weil  er  dasselbe  jeden
Augenblick  aus  eigener  Machtvollkommenheit  abändern  könne
(vgl.  auch  v.  MaArTITz  a.  a.  OÖ.  8.  248),  wird  zwar  öfters  vorgebracht,
  ist  aber  Wennoch  irrig,  weil  die  Aufhebung  eines  bestehenden
  Gesetzes  oder  die  Ausschliessung  der  Geltung  desselben
  in  einem  concreten  Falle  immer  nur  durch  eine  positive,
dahin  abzielende  Anordnung,  niemals  aber  durch  blosse
Unterlassung  eines  Vollzugsaktes  erfolgen  kann.  Gewiss
kann  auch  der  absolute  Herrscher  auf  Erfüllung  einer  gesetzlichen
Verbindlichkeit  mittelst  Klage  belangt  werden,  und  es  dürfte  sich
kaum  ein  Jurist  finden,  der  die  Ansicht  vertreten  würde,  der
Monarch  habe  durch  Nichterfüllung  der  betreffenden  Verbindlichkeit
  als  Gesetzgeber  seinen  Willen  dahin  erklärt,  dass
der  in  Rede  stehende  Anspruch  fortan  in  Wegfall  kommen
solle!