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Ganz  analog  stehen  die  Dinge  in  unserem  Falle.  Das  Budget
ist  nicht  zu  Stande  gekommen,  der  Staat  hat  es  unterlassen,  den
Wirthschaftsplan  für  die  laufende  Periode  festzusetzen.  Dadurch
ist  aber  doch  nicht  die  Geltung  der  zu  Beginn  dieser  Periode  zu
Recht  bestehenden  Gesetze  alterirt  worden!  Diese  Gesetze  bestehen
  so  lange,  bis  sie  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend
durch  Erlassung  eines  mit  ihrem  aufrechten  Bestande  unvereinbarlichen
  neuen  Gesetzes  aufgehoben  werden.  Keines  von  Beiden
ist  geschehen:  das  bis  dahin  geltende  objective  Recht  hat  sohin
keinerlei  Veränderung  erfahren  '?).

Wie  verhält  es  sich  also  vorerst  mit  den  Ausgaben,  welche
in  dem  vermissten  Finanzgesetze  hätten  ihren  Ausdruck  finden
sollen?  Dieselben  haben,  wie  wir  voraussetzen,  ihren  Rechtsgrund
  keineswegs  daselbst,  sondern  in  Verhältnissen,  aus  welchen
auf  Grund  der  bestehenden  Gesetze  Anderen  gegen  den  Staat
ein  Forderungsanspruch  entweder  bereits  erwachsen  ist  oder  doch
nach  dem  natürlichen  Laufe  der  Dinge  erwachsen  muss.  Dieser
Forderungsanspruch  wird  durch  das  Nichtzustandekommen  des
Finanzgesetzes  durchaus  nicht  beeinträchtigt,  wenigstens  insoweit
es  sich  um  die  Frage  seines  rechtlichen  Bestandes  handelt;
ob  die  Realisirung  dieses  Anspruches  nicht  eventuell  wegen
Abganges  hinlänglicher  Zahlungsmittel  auf  Hindernisse  stossen
könnte,  mag  dahingestellt  bleiben,  hat  aber  mit  der  Rechtsfrage
nichts  zu  schaffen.  Dass  aber  das  Finanzgesetz  für  die  Ausgabeposten
  keineswegs  Rechtsgrund  sei,  sondern  dass  in  diesem  vermeintlichen
  Gesetze  lediglich  die  bereits  anderweitig  begründeten
Ansprüche  an  den  Staat  zusammengestellt  und  nebstbei  eventuell
auch  anerkannt  werden,  müssen  die  Gegner  selbst  zugeben,  weil
sie  sonst  jede  Ueberschreitung  der  votirten  Summen  schon  an  sich
als  gesetzwidrig  ansehen  müssten.  Dies  können  sie  aber  der  unmöglichen
  Consequenzen  willen,  zu  denen  sie  gelangen  müssten,
niemals  mit  Erfolg  behaupten  !°).

18)  In  gleichem  Sinne  vergl.  die  Ausführungen  G.  Mervar's  in  Grünhut’s
Zeitschr.,  8.  Bd.,  S.  7,  49  ff.

19)  GnEIST  weist  a.  a.  O.,  8.  101  mit  Recht  darauf  hin,  dass  unter
Umständen  gerade  die  strikte  Einhaltung  des  Finanzgesetzes  in  Ansehung  der
votirten  Ausgabeposten  die  Minister  verantwortlich  machen  könnnte,  so