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Allerdings  nicht  so  einfach  steht  die  Sache  in  Ansehung  der
Einnahmen  des  Staates.  Hier  haben  wir  die  gewichtigste  der
Einwendungen  der  Gegner  zu  widerlegen,  nämlich  die  Einwendung,
welche  sich  auf  die  in  fast  allen  modernen  Verfassungen  vorkom-.mende
  Bestimmung  stützt,  dass  die  einzuhebenden  Steuern,  Abgaben
  und  Gefälle  von  der  Volksvertretung  jährlich  zu
bewilligen  seien.

Vorerst  mag  bemerkt  werden,  dass  diese  Einwendung  unzweifelhaft
  nicht  sämmtliche  Einnahmen  des  Staates  betrifft,
dass  zum  mindesten  die  Einnahmen  aus  den  Staatsdomänen,  dann
aus  den  im  Besitze  des  Staates  befindlichen  Industrie-  und  Handelsunternehmungen
  als  dem  Steuerbewilligungsrechte  des  Parlamentes
unter  keinerlei  Umständen  unterliegend  bezeichnet  werden  müssen.
Insbesondere  dürfte  es  wohl  kaum  versucht  werden,  die  Monopole
  etwa  aus  dem  Grunde  zum  Gegenstand  der  Steuerbewilligung
  stempeln  zu  wollen,  weil  manche  Verzehrungssteuern  in  der
Form  des  Monopoles  eingehoben  und  vielfach  als  „Gefälle“  bezeichnet
  werden,  weil  es  sich  hier  doch  nicht  um  Giebigkeiten
handelt,  die  von  den  einzelnen  Staatsbürgern  als  solchen  prästirt
werden  und  weil  die  Ausschliesslichkeit  der  betreffenden  staatlichen
  Unternehmung  wohl  ihren  legislatorischen  Grund  in
den  finanziellen  Bedürfnissen  des  Staates  findet,  den  von  den
einzelnen  Staatsbürgern  mit  dem  Staate  abgeschlossenen  Verträgen
  jedoch  den  Uharakter  von  auf  freiwilliger  Uebereinkunft
  beruhenden  Rechtsgeschäften  nicht  benimmt.

 

wenn  z.  B.  bei  einem  im  Budget  nicht  vorgesehenen  Steigerung  der  Preise
des  Hafers  die  Fütterung  sämmtlicher  Militärpferde  im  letzten  Monate  des
Jahres  eingestellt  würde,  um  eine  Ueberschreitung  des  für  Anschaffung  des
Hafers  votirten  Credites  zu  verhüten.  Selbst  wenn  irgendwo  ein  Gesetz
bestehen  würde,  welches  eine  jede  Ueberschreitung  des  Etats  ausdrücklich
verbieten  würde,  so  müsste  von  diesem  Gesetze  gelten,  was  EISELE  a.  a.  O.
S.  63  treffend  sagt:  „die  Möglichheit  lässt  sich  nicht  befehlen,  auch  die
rechtliche  nicht,  wenn  sie  nach  dem  sonst  feststehenden  Inhalt  eines  Rechtsinstituts
  verneint  werden  muss;  ebensowenig  lässt  sich  die  rechtliche
  Unmöglichkeit  decretiren.  Es  bleibt  dann  nur  übrig,  den
Willen  des  Gesetzgebers  soviel  als  möglich  auszuführen  und  vernünftiger
Weise  muss  auch  wirklich  angenommen  werden,  der  Gesetzgeber  habe  nicht
das  Unmögliche,  sondern  nur  ein  Mögliches  befehlen  wollen.“