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Und  nachdem  andererseits  auch  von  uns  zugegeben  wird,
dass  jene  Steuern  und  Giebigkeiten,  welche  durch  das  Finanzgesetz
  neu  auferlegt  werden,  nicht  erhoben  werden  können,  insolange
  das  Letztere  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  so  beschränkt
sich  die  Controverse  auf  die  Frage:  Können  die  durch  anderweitige
  Gesetze  statuirten  Abgaben  während  der  Etatsperiode
  eingehoben  werden,  insolange  das  Finanzgesetz
für  die  betreffende  Periode  nicht  zu  Stande  gekommen
  ist?  |

Diese  Frage  glauben  wir  im  Allgemeinen  in  (Gremässheit
unserer  obigen  Ausführungen  entschieden  bejahen  zu  müssen.
Eine  Ausnahme  wäre  nur  für  den  Fall  zuzugestehen,  wo  die  Verfassung
  ausdrücklich  bestimmt,  dass  auch  die  durch  allgemeine
Gesetze  verfügte  Statuirung  von  Steuern  und  Abgaben  nur  für
die  Etatsperiode  Gültigkeit  habe,  wo  also  die  erwähnten  allgemeinen
  Gesetze  den  Staatsbürgern  eigentlich  keine  Verpflichtung
  auferlegen,  sondern  nur  gewisse  Schablonen  festsetzen,  auf
welche  in  dem  Finanzgesetze,  dem  eigentlichen  Rechtsgrunde  der
Verpflichtung  der  Staatsbürger  zur  Leistung  von  Abgaben  in  der
betreffenden  Periode,  der  Kürze  halber  lediglich  Bezug  genommen
wird  ?°),  Staaten,  in  welchen  derartige  Bestimmungen  in  Geltung
sind,  werden  aber  auch  gewiss  über  kurz  oder  lang  genöthigt
sein,  zum  Prinzipe  der  Regalien  zurückzukehren,  beziehungsweise
die  Zahl  der  staatlichen  Monopole  in  so  ausgiebiger  Weise  zu
vermehren,  dass  durch  den  Ertrag  derselben  die  unabweislichen
Bedürfnisse  des  Staates  vollständig  gedeckt  werden.  Es  ist  kaum
in  Abrede  zu  stellen,  dass  das  Bestreben  nach  Vermehrung  der
staatlichen  Monopole  in  Deutschland  zum  grossen  Theile  seine  Erklärung
  in  dem  Umstande  findet,  dass  vielfach  versucht  wurde,  einzelne
  deutsche  Verfassungsurkunden  im  Sinne  der  in  dieser  Hinsicht
allerdings  unzweideutigen  belgischen  Verfassungsbestimmung  auszulegen
  ??).

20)  Hieher  gehört  insbesondere  die  so  oft  angerufene  Bestimmung  des
8  111  der  belgischen  Verfassungsurkunde:  „Les  impöts  au  profit  de
l’etat  sont  votes  annuellement.  Les  lois,  qui  les  etablissent,
n’ont  de  force  que  pour  un  an,  si  elles  ne  sont  renouvelees.“

21)  Vgl.  über  die  diesbezüglichen  Auslegungen  und  die  Ausführungen