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Wo  jedoch  die  Verfassungsurkunde  lediglich  bestimmt,  dass
der  Volksvertretung  das  Recht  der  jährlichen  Steuerbewilligung
zustehe,  lässt  sich  die  Behauptung,  es  seien  hiedurch  eo  ipso
alle  älteren  Gesetze,  mit  welchen  die  Abgabenpflicht  der  Unterthanen
  ohne  Beschränkung  auf  eine  gewisse  Zeitdauer  statuirt
wurde,  leges  annuae  geworden  ??),  nicht  mit  Erfolg  geltend  machen.
Sind  aber  nach  Erlassung  der  Verfassungsurkunden  Abgaben
durch  Gesetz  ohne  zeitliche  Beschränkung  neu  eingeführt  oder
regulirt  worden,  so  kann  schon  gar  kein  Zweifel  darüber  obwalten,
  dass  die  Einhebung  dieser  Abgaben  von  der  jährlichen
Steuerbewilligung  unabhängig  sei,  weil  im  entgegengesetzten  Falle
zum  Mindesten  eine  Berufung  auf  die  mehrgedachte  Verfassungsbestimmung
  hätte  erfolgen  müssen,  wenn  dem  Schlusse  vorgebeugt
werden  sollte,  dass  der  Gesetzgeber  in  Ansehung  der  neu  eingeführten
  Steuer  von  der  jährlichen  Bewilligung  abstrahiren
wollte.

Zur  Begründung  der  gegentheiligen  Ansicht  kann  auf  das
Steuerbewilligungsrecht  der  Landstände  im  Sinne  der  älteren  Verfassungen
  nicht  zurückgegriffen  werden.  Denn  abgesehen  davon,
dass  mit  wenigen  Ausnahmen  die  modernen  Verfassungen  keineswegs
  ohne  Unterbrechung  der  historischen  Continuität  aus  den
älteren  ständischen  Verfassungen  hervorgiengen,  von  einer  Fortentwickelung
  des  ständischen  Steuerbewilligungsrechtes  zu  der  Mitwirkung
  der  Volksvertretung  bei  Feststellung  des  Einnahmenetats
daher  im  Allgemeinen  nicht  gesprochen  werden  kann  ??),  ist  der

der  Lasker’schen  Abhandlung  „Beiträge  zur  Verfassungsgeschichte  Preussens“
insbesondere  Gxeist,  Gesetz  und  Budget,  S.  122  und  ff.

22)  Dies  behaupten  Zorn,  Staatsr.,  II.  S.  340,  SEIDLER,  a.  a.  O.,  8.  226  ff.

2)  In  England,  wo  unser  Einwurf  nicht  zutrifft,  unterliegt  aber
bekanntlich  nur  ein  kleiner  Theil  der  Einnahmen  (nach  GxeEist  ein  Siebentel)
der  periodischen  Bewilligung  von  Seite  des  Parlamentes.  Der  Hinweis  auf  die
dortigen  Verhältnisse  könnte  daher  gleichfalls  nicht  den  Streit  zu  Gunsten
der  Gegner  entscheiden.  Die  Unterscheidung  zwischen  fixen  und  beweglichen
(von  der  periodischen  Bewilligung  durch  die  Volkskammer  abhängigen)
Steuern  hat  auch  in  den  österreichischen  Verfassungsentwürfen  der  Jahre
1848  und  1849  Aufnahme  gefunden,  doch  sind  die  betreffenden  Verfassungen
nicht  in’s  Leben  getreten.  Vgl.  HusELmann,  Studien  zum  österr.  Verfassungsr.
  (1886),  S.  33.