—  44  —

bereits  mehrfach  von  anderer  Seite  hervorgehobene  Umstand  von
entscheidendem  Gewichte,  dass  die  ältere  Finanzwirthschaft  auf  ganz
anderen  Grundlagen  beruhte  als  die  Finanzwirthschaft  des  modernen
  Staates  ?*).  Die  regelmässigen  Bedürfnisse  des  Staates,  welche
keineswegs  bedeutend  waren,  wurden  aus  den  Kammereinkünften
bestritten  und  der  ständischen  Bewilligung  unterlagen  nur  ausserordentliche
  Zuschüsse,  die  übrigens  dem  Herkommen  gemäss,
insoferne  sie  das  Maass  des  Nothwendigen  oder  bisher  Ueblichen
nicht  überschritten,  nicht  verweigert,  auch  nicht  von  solchen  Bedingungen
  abhängig  gemacht  werden  durften,  die  mit  der  Proposition
  selbst  in  keinem  Zusammenhange  standen  *).  Ganz
andere  Anforderungen  stellt  aber  unsere  Zeit  an  den  Staat;
gegenüber  dem  finanziellen  Effekte  dieser  Anforderungen  erscheinen
die  Einkünfte  aus  den  Domänen  und  Regalien  verhältnissmässig
gering  und  man  dürfte  schon  kaum  mehr  einen  Staat  ausfindig
machen,  der  im  Stande  wäre,  auch  nur  kurze  Zeit  seine  laufenden
Bedürfnisse  zu  decken,  ohne  von  den  Staatsbürgern  als  solchen

24)  Man  vgl.  in  dieser  Hinsicht  jetzt  insbesondere  WAGNER,  Finanzwissenschaft,
  III.  Theil  (1886),  I.  Heft  (S.  1—208).  Eine  Uebersicht  der
historischen  Entwickelung  des  Steuerbewilligungsrechtes  bietet  ScHULZE  in
Grünhut’s  Zeitschr.,  U,  S.  161—189.

#5)  Das  Verbot  der  sog.  taking  bills  (vgl.  Gxeist  S.  107)  findet  sich
u.  A.  schon  in  der  ver.  Landesordnung  für  Böhmen  vom  10.  Mai  1627,  wo
es  heisst:  „Betreffend  aber  die  Contributiones,  haben  Wir  für  Uns  und  die
nachkommende  Könige  und  Erben  zum  Königreich  Uns  dahin  aus  Gnaden
resolvirt,  dass  Wir  dieselbigen  auff  denen  Land-Tägen  und  anders  nicht,
denn  gegen  gewöhnlichen  Reversen  von  denen  Ständen  begehren  lassen
wollen.  Als  Uns  dann  nicht  zweiffelt,  Unsere  getreue  Stände,  Unsere  und
des  Vatterlandes  jedesmahls  vorfallende  Notwendigkeiten  Ihnen  treuhertzig
zu  Gemüth  ziehen  werden,  Wir  auch  nicht  nachsehen  können  noch  wollen,
dass  die  von  Uns  begehrte  Contributiones  Uns  durch  unbilliche  conditiones,
  so  etwan  gegen  unseren  Königlichen  Stand,  Hochheit  und  Würden
lauffen  möchten,  als  durch  Suchung  neuer  Privilegien  und  Freiheiten,
  oder  dergleichen  Unserer  Propositionnichtanhängige
Einwenden,  wie  etwan  bishero  beschehen,  conditioniret  oder  auffgehalten
werden“.  Schon  FRICKER  hat  (a.  a.  O.  S.  690)  auf  die  Inconsequenz  Jener
hingewiesen,  welche  zwar  das  Verbot  der  Beifügung  fremdartiger  Bedingungen
billigen,  jedoch  andererseits  den  Ständen  ein  unbedingtes  Veto  in  Beziehung
auf  das  Finanzgesetz  zugestehen  wollen,  denn  gewiss  kann  demjenigen,  der
Nein  sagen  darf,  ein  bedingtes  Ja  vernünftiger  Weise  nicht  verwehrt  werden.