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Leistungen  in  Anspruch  nehmen  zu  müssen.  Aus  dem  unter
ganz  anderen  Verhältnissen  ausgeübten  Steuerbewilligungsrechte
der  ehemaligen  Landstände  kann  somit  das  Wesen  des  Steuerbewilligungsrechtes
  im  Sinne  der  modernen  Verfassungen  keineswegs
  erschlossen  werden.

Eine  andere  Einwendung  gegen  unsere  Ansicht  stützt  sich
darauf,  dass  angeblich  gewisse  Rechtssätze  nicht  unmittelbar  verwirklicht
  werden  können,  sondern  einer  Vermittlung  zwischen
Anordnung  und  Vollzug  durch  die  gesetzliche  Anordnung
ihrer  Verwirklichung  bedürfen.  Dies  treffe  eben  bei  den
Steuergesetzen  zu,  und  es  stehe  demgemäss  das  Finanzgesetz
gleichsam  in  der  Mitte  zwischen  den  materiellen  Gesetzen  und
der  in  Gemässheit  derselben  vorzunehmenden  Verwaltung  und
Rechtsprechung  ?®).  Allein  man  kann  da  doch  wohl  mit  Recht
fragen,  warum  ein  Steuergesetz  erst  eines  anderen  (esetzes  bedürfen
  solle,  durch  welches  dessen  Verwirklichung  in  einer  bestimmten
  Periode  angeordnet  wird?  Sollte  dies  die  Natur  des
Steuergesetzes  erheischen,  so  müsste  der  aufgestellte  Grundsatz
auch  im  absoluten  Staate  gelten,  wo  es  gewiss  Niemand  in  den
Sinn  kommen  dürfte,  ein  solches  Ausführungsgesetz  zu  verlangen.
Soll  der  betreffende  Einwand  überhaupt  einen  Sinn  haben,  so
müsste  aus  demselben  die  Consequenz  gezogen  werden,  dass  die
gesetzgebenden  Organe  verpflichtet  seien,  bei  der  Beschlussfassung
  über  das  sog.  Ausführungsgesetz  die  Prinzipien  des
Grundgesetzes  zur  Geltung  zu  bringen,  und  in  der  That  scheint
diese  Consequenz  den  Gegnern  vor  Augen  zu  schweben,  indem
sie  auf  den  vermeintlich  analogen  Fall  hinweisen,  wo  die  Verfassungsurkunden
  Direktiven  für  die  Gesetzgebung  über  gewisse
Gegenstände  enthalten,  die  der  gewöhnlichen  (laufenden)  Gresetzgebung
  gegenüber  als  Recht  höherer  Autorität  erscheinen  und
daher  von  Letzterer  respektirt  werden  müssen  ?”),

Dieser  Annahme  liegt  jedoch  ein  Missverständniss  zu  Grunde.
Alle  wirklichen  Anordnungen  des  Gesetzgebers  haben  die

2)  SEIDLER  a.  a,  O.,  S.  210,  vgl.  auch  v.  Marrırz  S.  261  und  Zorn,
Staatsr.  a.  a.  O.

#7)  Z.  B.:  „der  Lehensverband  ist  aufzuheben“,  „die  Presse  darf  nicht
unter  Censur  gestellt  werden“  etc,