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gleiche,  nämlich  die  höchste,  die  staatliche  Autorität  und  es  gilt
im  Falle  einer  Collision  stets  das  spätere  Gesetz  ohne  Rücksicht  auf
den  Inhalt  der  betreffenden  Anordnungen.  Dieser  Grundsatz  gilt
gleichmässig  auch  für  den  Fall  der  Oollision  eines  Verfassungsgesetzes
mit  einem  anderweitigen  Gesetze;  auch  hier  kann  die  Bestimmung
der  Verfassungsurkunde  nicht  als  Recht  höherer  Autorität  bezeichnet
  werden.  Allerdings  pflegen  die  Verfassungsurkunden  die  Bestimmung
  zu  enthalten,  dass  zur  Abänderung  entweder  aller  oder
doch  gewisser  Verfassungsgesetze  besondere  Erfordernisse  zusammentreffen
  müssen,  namentlich  die  Anwesenheit  einer  grösseren
Anzahl  von  Abgeordneten  bei  der  betreffenden  Beschlussfassung,
als  sonst  zur  Fassung  eines  giltigen  Beschlusses  erfordert  wird,
eine  ansehnlichere  als  die  gewöhnliche  absolute  Majorität  der
Abstimmenden  u.  dgl.  Allein  solche  Bestimmungen  haben  doch
nicht  den  Sinn,  als  ob  die  Verfassungsgesetze  in  höherem  Masse
verbindlich  wären  als  andere  Gesetze,  sondern  es  soll  damit  nur
gesagt  werden,  dass  eine,  das  solchergestalt  geschützte  Gesetz
abändernde  Anordnung  nur  dann  als  wirkliche  Aeusserung
des  Staatswillens  anzusehen  sei,  wenn  die  erwähnten  Erfordernisse
  zutreffen.  Sind  diese  Erfordernisse  nicht  vorhanden,
so  liegt  ein  blosses  Scheingesetz  vor,  welches  keineswegs  minder
verbindlich,  sondern  ganz  unverbindlich  ist.  Ob  aber  der  Einzelne
  in  die  Lage  kömmt,  seine  subjektive  Ansicht  in  Betreff
dieser  Unverbindlichkeit  zur  Geltung  zu  bringen,  hängt  natürlich
davon  ab,  in  welcher  Weise  das  richterliche  Prüfungsrecht  in
Ansehung  der  Giltigkeit  gehörig  kundgemachter  Gesetze  verfassungsmässig
  anerkannt  ist.

Die  Sache  liegt  in  unserem  Falle  folgendermassen:  Neben
der  Verfassungsbestimmung,  welche  anordnet,  dass  die  Steuern
jährlich  von  der  Volksvertretung  zu  bewilligen  seien,  bestehen  theils
ältere,  theils  neuere  gesetzliche  Vorschriften,  durch  welche  den
Staatsbürgern  Steuerverpflichtungen  ohne  Beschränkung  auf  eine
gewisse  Zeit  auferlegt  werden.  Weder  die  einen  noch  die  anderen
der  letztgedachten  Vorschriften  werden  durch  die  erwähnte  Verfassungsbestimmung
  in  ihrer  Geltung  alterirt;  die  neueren  desshalb
  nicht,  weil  sie  (wie  wir  voraussetzen)  keinen  Vorbehalt  im
Hinblicke  auf  die  früher  erlassene  Verfassungsvorschrift  enthalten,