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ihnen  daher  unbeschränkte  Geltung  zuerkannt  werden  muss;  die
älteren  desshalb  nicht,  weil  die  durch  sie  normirten  Abgaben
als  stabile  eingeführt  worden  sind,  daher  nicht  angenommen
werden  kann,  dass  sich  der  verfassungsmässige  Vorbehalt  der
jährlichen  Steuerbewilligung  auf  diese  Abgaben  beziehe.  Derselbe
  kann  eben  naturgemäss  nur  jene  Abgaben  betreffen,  die  —
sei  dies  früher  oder  später  geschehen  —  nicht  als  stabile,  sondern
nur  als  temporäre  eingeführt  wurden;  wo  es  solche  Abgaben  nicht
giebt,  ist  eben  dermal  noch  kein  Objekt  für  die  jährliche  Steuerbewilligung
  vorhanden.  Die  Letztere  ist  dann  eigentlich  nicht
das,  was  ihr  Name  andeutet,  sondern  sie  kömmt  nur  als
Bestandtheil  des  Budgets  in  Betracht,  der  mit  den
anderen  Bestandtheilen  des  Letzteren  juristisch  ganz  gleichwerthig
ist:  es  wird  durch  denselben  keineswegs  den  Staatsbürgern  eine
Verpflichtung  auferlegt,  sondern  nur  die  Erwartung  ausgesprochen,
  dass  die  durch  stabile  Gesetze  eingeführten  Abgaben
  in  der  Etatsperiode  ein  bestimmtes  Erträgniss  liefern
werden.  Die  Unterlassung  einer  Aeusserung  in  der  letztgedachten
Richtung  kann  aber  auf  die  Erhebung  der  als  stabil  eingeführten
Abgaben  nicht  den  geringsten  Einfluss  üben.  Wir  gelangen
sohin  zu  dem  Schlusse,  dass  nur  jene  Abgaben,  welche  ausschliesslich
  im  Finanzgesetze  ihren  Rechtsgrund  finden,  beim
Nichtzustandekommen  des  Letzteren  in  Wegfall  kommen,  nicht
aber  die  durch  Gesetz  ohne  zeitliche  Beschränkung  eingeführten
Abgaben.  In  Betreff  der  Letzteren  hat  das  Nichtzustandekommen
des  Budgets  noch  weniger  Bedeutung  als  in  Betreff  der  Ausgabsposten.
  Denn  während  bei  Letzteren  wenigstens  eine  Verschiebung
  der  Beweislast  in  Betreff  der  Nothwendigkeit  und  Nützlichkeit
  der  gemachten  Ausgaben  zu  Ungunsten  der  zur  Rechnungslegung
  verpflichteten  Organe  eintritt,  hat  die  Frustrirung  des
Etatsgesetzes’in  Ansehung  der  Einhebung  der  auf  stabilen  Grundlagen
  beruhenden  Staatseinkünfte  gar  keine  rechtliche
Wirkung?®).

2)  Ausdrücklich  anerkannt  ist  dies  im  Art.  109  der  preussischen  Verfassung.
  Dieser  Artikel  ist  nicht,  wie  v.  RÖnne,  preuss,  Staater.,  I,  $$  65
und69  und  ZacHar1ae  (a.  a.  0.  S.  367  u.  378)  vermeinen,  eine  exceptionelle  Bestimmung,
  sondern  entspricht  vollkommen  der  Natur  der  Sache.  Auch  die  österr.

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