—  478  —

v1

Wir  wollen  nun  unserem  Vorsatze  gemäss  die  Frage
erörtern,  ob  ausser  dem  Staatsvoranschlage  noch  andere  unter
Mitwirkung  der  Volksvertretung  zu  Stande  gekommene  Akte
unter  die  Kategorie  der  „formellen  Gesetze*  einzureihen  seien.
Gerade  in  dieser  Hinsicht  vermissen  wir  bisher,  abgesehen  von
einzelnen,  gelegentlich  angeführten  Beispielen,  eine  ausführlichere
‘theoretische  Erörterung.

Prinzipiell  fällt  die  Antwort  nicht  schwer:  Alle  jene  Verfügungen,
  welche  ihrem  Wesen  nach  Verwaltungsakte  sind,
jedoch  kraft  ausdrücklicher  Vorschrift  der  Verfassung  nur  unter
Beobachtung  der  zum  Zustandekommen  eines  (Gesetzes  geforderten
  Formen  zu  Stande  kommen  können,  sind  Gesetze  im
formellen  Sinne  des  Wortes.  Die  Schwierigkeit  liegt  nur  darin,
im  concreten  Falle  zu  bestimmen,  ob  man  es  in  der  That  mit
einem  blossen  Verwaltungsakte  oder  mit  der  Aufstellung  eines
Rechtssatzes,  insbesondere,  ob  man  es  etwa  mit  einer  lex  specialis
zu  thun  habe.  Versuchen  wir  nun,  diese  Bestimmung  in  Ansehung
  der  am  häufigsten  vorkommenden  Fälle,  bezüglich  welcher
Zweifel  angeregt  werden  könnten,  vorzunehmen.

1.  Dem  Finanzgesetze  am  nächsten  steht  das  sog.  Rekrutengesetz,
  nämlich  die  Festsetzung  der  für  eine  gewisse  Periode  —
gewöhnlich  ein  Jahr  —  behufs  ungeschwächter  Erhaltung  der
Wehrkraft  des  Staates  auszuhebenden  Mannschaft.  SCHULZE

Verfassung  vom  26.  Februar  1861  hatte  im  $  10  eine  ähnliche  Bestimmung.
Was  ist  aber  Rechtens,  wenn  die  Verfassung  (wie  in  den  süddeutschen
Staaten)  anordnet,  dass  bei  Nichtzustandekommen  des  Budgets  die  Steuern
noch  durch  eine  gewisse  Zeit  (4  Monate  bis  1  Jahr)  erhoben  werden
können?  Ist  hier  nicht  a  contrario  zu  schliessen,  dass  nach  Ablauf  dieser
Zeit  eine  weitere  Steuererhebung  nicht  stattfinden  darf?  Wir  glauben  nicht,
dass  dieser  Schluss  berechtigt  wäre.  Die  Verfassung  setzt  eben  voraus,
dass  innerhalb  der  erwähnten  Frist  eine  Vereinbarung  über  das  Budget  zu
Stande  kömmt;  für  den  Fall,  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  zutreffen
sollte,  ist  eben  Nichts  besonderes  bestimmt,  und  es  ist  daher  im  Sinne  der
allgemeinen  Steuergesetze  vorzugehen,  Anderer  Meinung  ist  jedoch  GAUPP,
Württemberg.  Staatser.  (in  Marquardsen’s  Handb.),  S.  118  u.  288;  man  vgl.
auch  ScHENKEL,  Badisches  Staatsr.  (ebendas.),  8.  13.