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hält?®)  die  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke  des
Heeres  für  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinne  des  Wortes,  im
Gegensatze  zu  der  bloss  jährlichen  budgetmässigen  Feststellung,
welche  ein  Gesetz  im  formellen  Sinne  sei.  ULBRICH  3°)  ist  der
Ansicht,  dass  das  Gesetz  über  die  jährliche  Festsetzung  der  auszuhebenden
  Mannschaft  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinne  sei,
weil  es  eine  nähere  Determination  der  Wehrpflicht  der  Unterthanen
  enthalte.

Nun  ist  es  vorerst  allerdings  unzweifelhaft,  dass  ın  dem
Falle,  wenn  das  Rekrutengesetz  die  ausschliessliche  Grundlage
der  Wehrpflicht  der  Staatsangehörigen  bildet,  durch  dasselbe  in
gleicher  Weise  ein  Rechtssatz  aufgestellt  werde,  wie  durch  ein
Finanzgesetz,  durch  welches  den  Staatsangehörigen  eine  gesetzlich
bisher  nicht  fixirte  Abgabenpflicht  auferlegt  wird.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  zwar  die  Wehrpflicht  durch  Gesetz  festgestellt  ist,
allein  die  Fixirung  des  Kontingentes  nur  für  die  Etatsperiode
(Geltung  hat,  nach  deren  Ablauf  die  Giltigkeit  der  Festsetzung
erlischt,  insofern  nicht  eine  Erneuerung  stattgefunden  hat  °').

In  den  meisten  europäischen  Staaten  ist  dermal  das  Prinzip
der  allgemeinen  Wehrpflicht  zur  gesetzlichen  Geltung  gelangt.
Die  Fixirung  des  Kontingentes  hat  hier  nur  den  Sinn,  dem
stehenden  Heere  einen  Nachwuchs  in  dem  Maasse  zuzuführen,
um  die  in  Aussicht  genommene  Friedenspräsenzstärke  bezw.  die
im  Kriegsfalle  zur  Vertheidigung  des  Staatsgebietes  erforderliche
Heeresmacht  erreichen  zu  können.  Wo  dies  zutrifft,  ist  also  die
Wehrpflichtigkeit  der  einzelnen  Staatsbürger  überhaupt  von  der
Votirung  des  Rekrutenkontingentes  unabhängig,  doch  würde  die
Unterlassung  dieser  Votirung  die  Folge  haben,  dass  die  tauglichen
Wehrpflichtigen  sämmtlich  in  die  Landwehr  resp.  in  den  Landsturm
  eingereiht  werden  müssten,  weil  dies  die  geringste  Last  ist,
welche  bei  Bestand  der  allgemeinen  Wehrpflicht  den  Betheiligten
zum  Mindesten  treffen  muss.

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2)  In  Grünhut’s  Zeitschr.,  II.  Bd.,  S.  209.

8)  Lehrb.  d.  österr.  Staatsr.,  $  144,  8.  380.

31)  Man  vgl.  art.  119  der  belgischen  Verfassung:  Le  contingent  de
l’armee  et  vote  annuellement.  La  loi,  qui  le  fixe,  n’a  de  force,  que  pour  un
an,  si  elle  n’est  renouvellee.“

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