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Doch  kann  mit  Rücksicht  auf  das  Gesagte  dem  Rekrutengesetze,
  auf  welchem  einzig  und  allein  die  Verpflichtung  einer
gewissen  Anzahl  von  Staatsbürgern  zur  Leistung  der  Wehrpflicht
in  einem  erhöhteren  Masse  beruht,  der  Charakter  eines
Gesetzes  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  nicht  abgesprochen
werden.

Wie  stellt  sich  aber  die  Sache  dann,  wenn  die  Friedenspräsenzstärke
  bezw.  der  Kriegsstand  des  Heeres  bereits  durch
ein  anderes  Gesetz  entweder  dauernd,  oder  auf  eine  längere
Reihe  von  Jahren  fixirt  ist,  wie  dies  dermal  in  Deutschland  (auf
7  Jahre)  und  in  Oesterreich  (auf  10  Jahre)  der  Fall  ist?  In
diesem  Falle  hat  die  nebenher  erfolgende  jährliche  Votirung
des  Rekrutenkontingents  nur  die  Bedeutung  eines  Calculs,  ın
dem  berechnet  wird,  wie  viel  Wehrpflichtige  jährlich  ın  das
stehende  Heer  eingereiht  werden  müssen,  um  die  gesetzlich  feststehende
  Präsenzstärke  intakt  zu  erhalten.  Unter  so  bewandten
Umständen  wäre  die  Regierung  in  dem  Falle,  wenn  das  Rekrutenbewilligungsgesetz
  —  wo  ein  solches  noch  neben  der  Fixirung  der
Präsenzstärke  erfordert  wird  —  aus  welchem  Grunde  immer  nicht
zu  Stande  kommen  würde,  prinzipiell  dennoch  berechtigt,  so  viele
Wehrpflichtige  des  betreffenden  Jahres  in  das  stehende  Heer
einzureihen,  als  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Präsenzstärke  im
Sinne  der  bestehenden  Einrichtungen  erfordert  werden.  Aus  der
Ablehnung  des  Rekrutengesetzes  würde  dann  für  die  Regierung
lediglich  der  Nachtheil  erwachsen,  dass  ihr  —  wie  dies  in  dem
analogen  Falle  der  Nichtbewilligung  einer  gesetzlich  zu  leistenden
Ausgabe  hervorgehoben  wurde  —  der  Beweis  obliegen  würde,
dass  thatsächlich  das  in  Anspruch  genommene  Kontingent  zur
Erhaltung  der  gesetzlichen  Präsenzstärke  erforderlich  war.  Dann
ist  aber  in  der  That  die  jährliche  Votirung  des  Rekrutenkontingentes
  im  Wesen  ein  Verwaltungsakt,  ein  Gesetz  lediglich
im  formellen  Sinne  des  Wortes  °?).

#2)  Nach  dem  positiven  Rechte  der  einzelnen  Staaten  stellen  sich  die
Folgen  der  Frustrirung  der  Militärgesetze  allerdings  verschieden  heraus.
In  Deutschland  hätte  in  dem  Falle,  wenn  ein  neues  Gesetz  über  die  fernere
Präsenzstärke  nicht  zu  Stande  kömmt,  der  Kaiser  sowohl  den  Präsenzstand
als  auch  die  Zahl  der  jedes  Jahr  in  das  Heer  einzustellenden  Rekruten  zu