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2)  Vielfach  fordern  die  Verfassungen  die  Einhaltung  der
zum  Zustandekommen  eines  Gesetzes  vorgeschriebenen  Formen
auch  zur  Oontrahirung  von  Staatsschulden  oder  zum
Verkaufe  und  zur  Belastung  gewisser  Arten  des  Staats
eigenthumes.  Die  betreffenden  Ermächtigungen  des  „Gesetzgebers®
  sind  Verwaltungsakte  und  keineswegs  Gesetze  im
materiellen  Sinne  des  Wortes,  mag  auch  gleichzeitig  der  materielle
Inhalt  der  einzelnen  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  abzuschliessenden
  Verträge  festgesetzt  werden,  nachdem  diese  Fixirung  doch
nur  einen  integrirenden  Bestandtheil  der  erwähnten  Ermächtigung
bildet  und  nicht  gesagt  werden  kann,  dass  durch  selbe  in  allgemein
  verbindlicher  Weise  menschliche  Lebensverhältnisse  geregelt
  werden  ®).  Wir  haben  es  also  hier  mit  einer  weiteren
Serie  von  Gesetzen  im  formellen  Sinne  des  Wortes  zu  thun,
woraus  sich  die  wichtige  praktische  Consequenz  ergiebt,  dass
angenommen  werden  muss,  der  betreffende  Akt  habe  sich
in  Uebereinstimmung  mit  der  bisher  giltigen  Rechtsordnung
  zu  vollziehen.

Setzen  wir  z.  B.  den  Fall,  es  wäre  bei  Erlassung  des  betreffenden
  Aktes  angenommen  worden,  dass  ein  bestimmter  Gegenstand,
  dessen  Veräusserung  bewilligt  wurde,  wirklich  dem  Staate
gehöre,  während  sich  nachträglich  herausstellt,  dass  diese  V  oraussetzung
  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entsprach,  indem

bestimmen  (Lasanp,  Staatsr.  IIIa,  S.  92).  In  Oesterreich  enthält  $  13  des
Wehrgesetzes  vom  Jahre  1868  die  widerspruchsvolle  Bestimmung,  dass  zwar
während  der  Dauer  der  Fixirung  der  Kriegsstärke  (mit  800,000  Mann)  das
zur  Erhaltung  des  stehenden  Heeres  in  der  festgestellten  Stärke  erforderliche
  Contingent  nicht  in  Frage  kommen  darf,  dass  jedoch  die  thatsächliche
  Stellung  der  Rekruten  nur  dann  erfolgen  kann,  wenn  die
Gesetzgebung  dieselbe  für  jenes  Jahr  auch  schon  votirt  hat.
Dann  ist  aber  in  der  That  entweder  die  Fixirung  der  Kriegsstärke  oder  die  jährliche
  Rekrutenbewilligung  ganz  zwecklos!  Uebrigens  glauben  wir,  dass  auch  in
Oesterreich  das  Nichtzustandekommen  des  Rekrutengesetzes  keinesfalls  der
Einreihung  der  tauglichen  Wehrpflichtigen  in  die  Landwehr  im  Wege
stehen  würde,  nachdem  sich  die  Contingentirung  lediglich  auf  das  stehende
Heer  und  die  Ersatzreserve  bezieht,  die  Zahl  der  in  die  Landwehr  Einzureihenden
  dagegen  unbeschränkt  ist.

88)  Anderer  Ansicht  ist  in  letzterer  Beziehung  G.  MEyER  in  Grünhut’s
  Zeitschr.,  VII.  Bd.,  S.  22.  Vgl.  Lasanp,  Staatsr.  IIIb,  8.  283.