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die  Sache  im  Privateigenthum  steht.  Hätten  wir  es  mit  einem
wahren  Gesetze  zu  thun,  so  würde  der  eben  erwähnte  Dritte
unzweifelhaft  seines  Eigenthums  verlustig,  da  sich  der  gesetzgeberische
  Akt  jeder  Anfechtung  entzieht,  während  unserer  Ansicht
  zufolge  die  bisherigen  Rechtsverhältnisse  durch  die  fragliche
Ermächtigung  keinerlei  Aenderung  erleiden  ®*).

3)  Eine  Art  Zwitterstellung  nehmen  die  sog.  Organisationsgesetze
  ein,  d.  i.  jene  Anordnungen,  durch  welche  die  Einrichtung
  und  der  Wirkungskreis  der  Behörden  geregelt  wird  ®).  Nach
STEIN  ist  die  Organisationsgewalt  in  der  vollziehenden  Gewalt
enthalten,  es  erschiene  demgemäss  die  Organisation  der  Behörden
als  eine  Funktion  des  Vollzuges.  Dieser  Ansicht  ist  auch
Gneist  beigetreten  9%).  In  Consequenz  dieser  Anschauung  wären
alle  in  der  Form  eines  Gesetzes  erlassenen  organisatorischen
Anordnungen  Gesetze  lediglich  im  formellen  Sinne  des  Wortes
und  dies  hätte  insbesondere  von  den  die  Organisation  der
Gerichte  betreffenden  Anordnungen  zu  gelten,  welche  sich
nach  Vorschrift  der  meisten  modernen  Verfassungen  in  der  Form
des  Gesetzes  vollziehen  müssen.

Allein  es  scheint  hier  doch  ein  Vorbehalt  gemacht  werden
zu  müssen.  Bestehen  irgendwo  Behörden  zur  Besorgung  gewisser
Angelegenheiten  des  Vollzuges,  so  berührt  es  allerdings  den
Rechtskreis  der  Einzelnen  nicht,  ob  die  Behörde,  an  welche  er
sich  zu  wenden  hat,  diesen  oder  jenen  Namen  führt,  ob  sie  selbstständig
  oder  mit  einer  anderen  Behörde  verschmolzen  ist,  ob
bei  dieser  Behörde  eine  grössere  oder  geringere  Anzahl  von
Beamten  beschäftigt  ist  u.  derg.  Auch  der  Sitz  der  Behörde
ist,  mag  diese  Frage  noch  so  sehr  das  Interesse  der  Bevölkerung
rege  erhalten,  vom  Rechtsstandpunkte  aus  irrelevant.  Dagegen
ist  die  Frage,  ob  überhaupt  Vollzugsorgane  für  den  oder  jenen
Bereich  zu  bestehen  haben,  dann  die  Frage,  ob  diese  Behörden
nach  dem  Einzelsysteme  oder  dem  Kollegialsysteme  organisirt
sein  sollen,  schliesslich  die  Frage,  ob  eine  Angelegenheit  im
Rechtswege  oder  im  Verwaltungswege  auszutragen  sei  (vgl.  SELIG-4)
  Vgl.  Sarway  a.  a.  0,8  7,  8.  27.

8)  Vgl.  LaBanp,  Staatsr.,  II,  S.  206  ff.
°e)  Gesetz  und  Budget,  S.  86  fi.  Dagegen  Häner,  Studien,  II,  S.  63.