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MANN  a.  a.  O.  S.  105)  allerdings  für  den  Rechtskreis  des  Individuums
  von  entscheidendem  Belange,  denn  von  der  Ersteren  hängt
überhaupt  die  Möglichkeit  der  Realisirung  der  in  den  betreffenden
Bereich  fallenden  Ansprüche  ab,  die  beiden  Letzteren  tangiren  dagegen
  wieder  die  verfassungsmässige  Verantwortlichkeit  der  Organe
der  Vollzugsgewalt.  Organisationsgesetze,  bei  welchen  es  sich  um
die  soeben  erwähnten  Punkte  handelt,  sind  daher  insoweit  allerdings
  Gesetze  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  3”).

Dagegen  vermag  weder  der  Umstand,  dass  die  beabsichtigte
Aenderung  des  Behördenorganismus  einen  erhöhten  Aufwand  bedingt,
  für  welchen  im  Etat  vorzusehen  ist,  noch  auch  der  Umstand,
  dass  in  einzelnen  Verwaltungsgesetzen  die  zur  Ausführung
derselben  berufenen  Organe  bezeichnet  sind,  dem  ÖOrganisationsgesetze
  den  Üharakter  eines  Verwaltungsaktes  zu  benehmen  °®).

Auch  das  im  Falle  D.  angerufene  Gesetz  vom  28.  Februar
1882  über  die  Karl-Ferdinands-Universität  in  Prag  ist  ein  Organisationsgesetz,
  welches  zum  Mindesten  in  Ansehung  der  hier  in
Betracht  kommenden  Bestimmungen®?)  als  Gesetz  im  materiellen

97)  Dass  Gesetze  über  das  Verfahren  in  den  einzelnen  Zweigen  der
Verwaltung,  dann  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Diener
(Dienstpragmatik)  wirkliche  Rechtssätze  enthalten,  bedarf  wohl  keiner
besonderen  Erwähnung.  Sie  gehören  aber  auch  nicht  zu  den  Organisationsgesetzen
  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes.  Vgl.  GELLER:  „Die  Competenzfrage
  bei  der  gesetzlichen  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten“
im  Centralblatt  für  Verwaltungspraxis  1886,  S.  669-673.

88)  In  letzterer  Hinsicht  wird  insbesondere  von  GnXEIsT  (Gesetz  und
Recht,  S.  70  ff.)  darauf  hingewiesen,  dass  die  im  Texte  bezogenen  Bestimmungen
  der  (materiellen)  Verwaltungsgesetze  dahin  auszulegen  sind,  dass  mit
der  Ausführung  des  Gesetzes  jene  Behörde  betraut  wurde,  in  deren  Ressort  damals
  der  betreffende  Geschäftszweig  gehörte.  Findet  in  der  Folge  eine  Aenderung
  in  den  Ressortsverhältnissen  statt,  so  ist  selbstverständlich  nunmehr  jene
Behörde  zuständig,  welche  kraft  landesherrlicher  Befugniss  an  Stelle  der  früheren
getreten  und  durch  öffentliche  Bekanntmachung  für  Jedermann  erkennbar  ist.

8%)  Das  erwähnte  Gesetz  behandelt  nämlich  noch  überdies  die  Rechtsverhältnisse
  der  Studirenden  (z.  B.  die  Möglichkeit,  eine  gewisse  Stundenzahl
an  der  anderen  Universität  zu  hören)  und  der  Docenten  (z.  B.  Ausschliesslichkeit
  des  Verbandes  mit  einer  der  betheiligten  Universitäten).  Hier  handelt  es
sich  allerdings  um  Rechtssätze,  deren  Aufstellung  durch  die  in  Rede  stehende
Organisation  veranlasst  wurde,  und  die  aus  diesem  Grunde  mit  derselben
äusserlich  in  Verbindung  gebracht  wurden.