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Sinne  des  Wortes  nicht  angesehen  werden  kann,  und  durch
welches  daher  in  dem  bisherigen  Rechtszustande  eine  Aenderung
nicht  herbeigeführt  wurde.  Demgemäss  sind  die  in  Ansehung
der  räumlichen  Trennung  der  beiden  nunmehr  in  Prag  bestehenden
  Universitäten  und  die  in  Ansehung  der  Belassung  resp.  Zuweisung
  der  einzelnen  wissenschaftlichen  Institute  daselbst  ertheilten
Weisungen  keine  Rechtssätze,  aus  denen  eventuell  Rechte  im
subjektiven  Sinne  des  Wortes  der  betheiligten  Universitäten  abgeleitet
  werden  könnten;  die  früher  erloschene  Fähigkeit  der
Letzteren,  Träger  selbstständiger  Rechte  zu  sein,  ist  durch  dieses
Gesetz  (leider!)  nicht  zu  neuem  Leben  erweckt  worden.  Auch
in  den  Rechtsverhältnissen  der  Besitzer  jener  Localitäten,  in  denen
die  wissenschaftlichen  Institute  der  Prager  Universität  untergebracht
waren,  ist  keine  Aenderung  eingetreten,  wenngleich  durch  eine
eventuelle  Kündigung  der  diesfalls  geschlossenen  Miethverträge,
beziehungsweise  durch  Veräusserung  der  dem  Staate  gehörigen,
den  erwähnten  Zwecken  dienenden  Localitäten  der  Zweck  des$  4.
des  cit.  Gesetzes  vollständig  vereitelt  werden  kann.

4)  Wir  haben  bereits  oben  bemerkt,  dass  wir  Privilegien
auch  dann,  wenn  durch  selbe  lediglich  zu  Gunsten  oder  Lasten
einzelner  Personen  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniss  entgegen  dem
sonstigen  Rechtszustande  geregelt  wird,  als  Gesetze  im  materiellen
Sinne  des  Wortes  ansehen.  Dies  muss  insbesondere  von  Verfügungen
  gelten,  durch  welche  das  Vermögen  eines  Einzelnen
oder  der  Angehörigen  einer  bestimmten  Familie  oder  auch  nur
einzelne  Vermögensstücke  derselben  zu  Gunsten  des  Staates  eingezogen
  werden.  Denn  eine  solche  Confiskation  enthält  ein  .privilegium
  odiosum  der  von  derselben  Betroffenen,  die  ihres  Eigenthums
  verlustig  werden,  ohne  dass  die  Bedingungen  der  Expropriation
  vorliegen  und  ohne  dass  ihnen  die  in  den  allgemeinen
Gesetzen  für  den  Fall  der  Enteignung  zugesicherte  Entschädigung
gewährt  wird.  Die  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung  von
den  Verwaltungsbehörden  ertheilten  Dispense  (z.  B.  Altersnachsichten,
  Dispense  von  gewissen  Ehehindernissen)  kommen  für  unsere
Frage  nicht  in  Betracht  und  es  erscheint  daher  nicht  nothwendig,
hier  auf  das  Wesen  derselben  näher  einzugehen.  Dasselbe  gilt
von  Erfindungspatenten,  Gewerbeconcessionen  u.  dgl.,  die  mit-