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unter  irrthümlich  den  Privilegien  beigezählt  werden“),  nachdem
eine  Mitwirkung  der  Volksvertretung  bei  Ertheilung  dieser  Berechtigungen
  nicht  vorzukommen  pflegt.  Nur  bei  Eisenbahn-Concessionen
  ist  es  üblich,  die  Einhaltung  der  Formen  der
Gesetzgebung  zu  verlangen;  es  ist  daher  noch  zu  untersuchen,
ob  derartige  Concessionen  als  materielle  Gesetze  anzusehen,  ihnen
daher  auch  die  Wirkungen  der  Letzteren  zuzuerkennen  seien?
Für  die  ältere  Zeit  ist  diese  Frage  wohl  zu  bejahen.  Vor
Entwickelung  der  Eisenbahngesetzgebung  repräsentirte  jede  Bewilligung
  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn  ein
ius  speciale,  ein  wirkliches  Privilegium,  welches  von  der  gesetzgebenden
  (Gewalt  ertheilt  wurde,  und  alle  einschlägigen  Rechtsverhältnisse
  ausschliessend  regelte*!).  Seither  sind  jedoch  in  den
meisten  Staaten  eigene  FBisenbahnconcessionsgesetze  erflossen,
welche  eingehende  Bestimmungen  über  die  Bedingungen,  den  Inhalt,
  die  Wirkungen,  nicht  minder  auch  über  die  Erlöschung
der  gedachten  Ooncessionen  enthalten,  wenngleich  vielfach  die  bisherige
  Form  der  Ertheilung  der  Concession  durch  die  gesetzgebenden
  Faktoren  beibehalten  wurde“).  Das  Wesen  der  fraglichen
  Bewilligung  ist  hiedurch  ein  anderes  geworden;  sie  hat  zwar
ihren  constitutiven  Charakter  beibehalten,  sie  hat  jedoch  die
Eigenschaft  eines  Privilegiums  im  eigentlichen  Sinne  eingebüsst
und  ist  zu  einemblossen  Verwaltungsakte  geworden.  Durch  Er-0,

  Vgl.  S.  454,  N.  5.

4)  In  diese  Kategorie  gehört  auch  das  in  letzter  Zeit  vielbesprochene
Privilegium  der  österr.  Nordbahn  vom  4.  März  1836,  dessen  Erneuerung
den  damaligen  Concessionären  nach  Ablauf  der  (50jährigen)  Concessionsdauer
zugesichert  worden  war,  was  Anlass  zu  der  Controverse  gab,  ob  überhaupt
  ein  rechtlicher  Anspruch  des  gedachten  Inhaltes  möglich  sei.  In
bejahendem  Sinne  beantwortet  diese  Frage  Ranna  (Bemerkungen  zur  Nordbahnfrage,
  S.  A.  aus  Grünhut’s  Zeitschr.  XII.  Bd.)  wogegen  die  entgegengesetzte
  Ansicht  neuerlich  von  TEZNER  (Centralbl.  für  Verwaltungspraxis  1886,
S.  621—628,  674—681)  vertheidigt  wird.

42)  Dies  ist  auch  in  Oesterreich  im  Allgemeinen  der  Fall.  Nur  in
Ansehung  der  Localbahnen  ist  die  Regierung  auf  eine  Reihe  von  Jahren
berechtigt,  die  Concession  ohne  Anhörung  des  Reichsrathes  zu  ertheilen,
wenn  der  Bahn  keine  grösseren,  als  die  im  Localbahngesetze  vom  25.  August
1880  erwähnten  Vortheile  zugesichert  werden.