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theilung  der  Concession  wird  keine  Rechtsregel  aufgestellt,  sondern
nur  das  geltende  Recht  angewendet,  wobei  es  ganz  unentscheidend
  ist,  ob  nach  positivem  Rechte  der  Unternehmer,  der
gewisse  Bedingungen  erfüllt  hat,  ein  Recht  auf  Ertheilung  der
Concession  hat,  oder  ob  diese  nach  freiem  Ermessen  ertheilt
oder  verweigert  werden  kann  *).  Auch  Eisenbahnconcessionen
sind  demnach  Gesetze  lediglich  im  formellen  Sinne  des  Wortes;
bei  Ertheilung  derselben  sind  die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  zu  beobachten,  so  dass  eine  unter  Ausserachtlassung
dieser  Vorschriften  ertheilte  Concession  als  rechtswidrig  zu
bezeichnen  wäre‘“*).

5)  Dass  wir  Gesetze,  durch  welche  verdienten  Staatsmännern
Dotationen  aus  dem  Staatsschatze  zugewiesen  werden,  durch
welche  die  Ausführung  öffentlicher  Bauten  auf  Kosten  des  Staates  angeordnet
  wird,  durch  welche  gelegte  Rechnungen  genehmigt  werden,
als  Gesetze  im  formellen  Sinne  des  Wortes  ansehen,  bedarf  nach
Obigem  wohl  keiner  weiteren  Ausführung.  Dasselbe  ist  auch  von

 

 

#9)  Der  constitutive  Charakter  eines  Verwaltungsaktes  wird  keineswegs
dadurch  ausgeschlossen  ,  dass  im  Sinne  des  Gesetzes  demjenigen,  der  die
gesetzlichen  Bedingungen  erfüllt,  die  Ausfertigung  des  Aktes  nicht  verweigert
werden  kann.  Wir  können  dies  aber  ganz  unbedenklich  zugeben,  nachdem  wir
bereits  oben  die  Ansicht  als  irrig  bezeichnet  haben,  dass  die  Vollziehung
auf  Akte  deklaratorischer  Natur  beschränkt  sei.  Dies  ist  nicht  einmal  in
Betreff  der  Thätigkeit  des  Richters  ohne  Ausnahme  richtig  (man  denke  z.  B.
an  die  Errichtung  einer  Servitut  durch  richterlichen  Auspruch  im  Processe
behufs  Aufhebung  der  Gemeinschaft  des  Eigenthums),  erscheint  jedoch  ganz
unhaltbar,  wenn  man  die  weitverzweigte  Thätigkeit  der  Verwaltung  in's
Auge  fasst.  Wer  wird  doch  im  Ernste  behaupten  wollen,  dass  Bauconsense,
Gewerbeconcessionen,  Bewilligungen  von  Anlagen  in  öffentlichen  Gewässern
u.  dergl.,  deren  constitutiver  Charakter  füglich  nicht  geläugnet  werden  kann,
gesetzgeberische  Akte  seien?  Schon  der  Umstand,  dass  von  einer  Publikation
solcher  Akte  keine  Rede  ist,  und  den  TEZnER  a.a.  O.  S.  726  für  unwesentlich
  hält,  sollte  dazu  führen,  den  Begriff  des  Privilegiums  auf  das  richtige
Maass  zu  reduciren.  Denn  ein  gesetzgeberischer  Akt  ohne  Publikation  ist
undenkbar,  und  selbst  eine  ausdrückliche  Anordnung  des  Gesetzgebers,  welche
die  Publikation  für  nicht  nothwendig  erklären  würde,  wäre  ganz  unverbindlich
  (EisELe  a.  a.  O.,  S.  10,  11).

4)  Die  Frage,  ob  der  durch  eine  solche  rechtswidrige  Concession  Verletzte
  den  Schutz  des  (ordentlichen  oder  Verwaltungs-)  Richters  anrufen
könne,  wird  im  nächsten  Absatze  ihre  Erörterung  finden,