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der  Genehmigung  der  Staatsverträge  zu  sagen,  die  im
Sinne  der  modernen  Verfassungen  meistentheils  der  Volksver-'
tretung  vorbehalten  ist,  wobei  die  bekannte  Streitfrage,  ob
das  gedachte  Erforderniss  die  Giltigkeit  oder  nur  die  allseitige
Wirksamkeit  des  Staatsvertrages  tangire,  gar  nicht  weiter  in
Betracht  kommt.  Denn  unter  allen  Umständen  handelt  es  sich  hier
um  einen  Akt  des  Vollzuges,  der  sich  nur  in  Folge  ausdrücklicher
  gesetzlicher  Vorschrift  in  Gesetzesform  zu  verwirklichen  hat.
Allerdings  wird  gerade  die  Publikation  solcher  Verträge  häufig
dazu  benützt,  um  materiellrechtliche  Bestimmungen,  welche  dem
abgeschlossenen  Vertrage  ihre  Entstehung  verdanken,  und  bezüglich
  deren  die  Volksvertretung  ihre  Zustimmung  gleichzeitig  mit
der  Genehmigung  des  Vertrages  ausgesprochen  hat,  zur  öffentlichen
  Kenntniss  zu  bringen,  und  mit  Hinblick  hierauf  können
dergestalt  genehmigte  und  publizirte  Verträge  gleichzeitig  Gesetze
  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  sein.  Dies  ist  jedoch  für
das  Wesen  der  Sache  ohne  Belang;  es  ist  eine  blosse  Abkürzung
des  Verfahrens,  dass  die  gedachten  Rechtssätze,  anstatt  abgesondert
  publizirt  zu  werden,  bereits  durch  Veröffentlichung  des
Vertrages,  dem  sie  ihre  Entstehung  verdanken,  und  in  dessen
Context  sie  aufgenommen  wurden,  zur  allgemeinen  Kenntniss  gebracht
  werden  *).

6)  Schliesslich  wird  auch  die  Errichtung  von  Fideicommissen
vielfach  von  einer  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  abhängig
  gemacht.  (So  in  Oesterreich  nach  8  627  des  bürgerl.  Gesetzbuches
  und  dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1868.  R.-G.-B.  N.  61).
Ob  wir  es  hier  mit  der  Statuirung  eines  Rechtssatzes  oder  mit
einem  Verwaltungsakte  zu  thun  haben,  der  lediglich  im  formellen
Sinne  Gesetz  genannt  werden  könnte,  ist  nicht  leicht  zu  beantworten,
  doch  scheint  uns  die  letztere  Ansicht  die  richtigere  zu
sein,  nachdem  die  Rechtsverhältnisse  der  Fideicommisse  durch  die
Gresetzgebung  bereits  ausgebildet  sind,  und  es  sich  also  eigentlich
nur  darum  handelt,  das  Geltungsgebiet  dieser  Normen  in  thatsächlicher
  (nicht  in  rechtlicher)  Hinsicht  zu  erweitern*®).  Auch  ist

4)  In  gleichem  Sinne  GierKE  in  Grünhut’s  Zeitschr,  VI.  Bd.  (1879),
S.  2928,

4)  Anderer  Meinung  Garkıs  a.  a.  O.,  8,  77.