—  488  0  —

nur  mit  dieser  Auffassung  die  gesetzliche  Bestimmung  zu  vereinbaren,
  derzufolge  die  Anfechtung  der  Errichtung  eines,  unter
Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  zu  Stande  gekommenen
Fideicommisses  wegen  nachheriger  Geburt  eines  männlichen  ehelichen
  Erben  des  Stifters  ($  628  österr.  bürg.  G.-B.)  gestattet
ist,  wogegen  die  Möglichkeit  der  Ausserkraftsetzung  eines  wirklichen
  Aktes  der  Gesetzgebung  durch  den  Richter  der  juristischen
Construktion  grosse  Schwierigkeiten  bereiten  würde.

vn.

Den  vorstehenden  Erörterungen  dürfte  der  Vorwurf  nicht
erspart  bleiben,  dass  sich  die  von  uns  aus  dem  Begriffe  und  dem
Wesen  der  formellen  Gesetze  gezogenen  Konsequenzen  nicht  verwerthen
  lassen,  weil  wir  einerseits  eine  Modifikation  des  bisherigen
Rechtes  durch  die  formellen  Gesetze  perhorresziren,  andererseits
  jedoch  zugeben,  dass  auch  die  Gesetze,  die  wir  ihrem  Wesen
nach  als  formelle  bezeichnet  haben,  Rechtssätze  enthalten  können.
Bewegen  wir  uns  da  nicht  in  einem  falschen  Kreise,  wird  nicht  eben
jedes  formelle  Gesetz,  welches  etwas  von  dem  bisherigen  Rechtszustande
  Abweichendes  festsetzt,  hiedurch  eben  zu  einem  Gesetze
im  materiellen  Sinne  des  Wortes?  Das  Gesetz  verbinde  —  behaupten
  die  Gegner  —  in  gleicher  Weise,  mag  sein  Inhalt  welcher
Art  immer  sein,  und  schlimm  wäre  es  um  die  Rechtssicherheit
bestellt,  wenn  es  im  concreten  Falle  dem  Richter  anheimgestellt
wäre,  zu  untersuchen,  ob  einem  gehörig  kundgemachten  Gesetze
diese  Bezeichnung  in  materieller  oder  in  formeller  Hinsicht  gebühre,
und  welche  Wirksamkeit  demselben  mit  Rücksicht  hierauf  innewohne.

Es  sei  uns  daher  noch  gestattet,  diese  Einwürfe  in  Kürze
zu  widerlegen.

Es  ist  wohl  nicht  vollkommen  richtig,  dass  das  Gesetz  ohne
Rücksicht  auf  seinen  Inhalt  verbinde,  da  ein  unmöglicher  Gesetzesinhalt
  nicht  verbinden  kann,  doch  mag  die  betreffende  gegnerische
Behauptung  als  im  Allgemeinen  zutreffend  immerhin  zugegeben
werden.  Was  folgt  hieraus?  Uns  handelt  es  sich  ja  eben
darum,  den  Gesetzesbegriff  abzugrenzen,  zu  untersuchen,  welche
der  von  den  Organen  der  gesetzgebenden  Gewalt  ausgehenden
Verfügungen  als  allgemein  verbindliche  Normen  zur  Regelung