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menschlicher  Lebensverhältnisse  anzusehen  seien.  Der  gemachte
Einwand  läuft  also  entweder  auf  eine  petitio  principii  hinaus  oder
er  ist  eine  blosse  Wiederholung  des  bekannten  und  von  keiner
Seite  bestrittenen  Satzes,  dass  der  Richter  das  geltende  Gesetz
  anzuwenden  habe,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  dasselbe  für
zuträglich  halte  oder  nicht,  ob  er  mit  der  Tendenz  des  Gesetzgebers
  einverstanden  sei  oder  nicht.

Dieser  Umstand  kömmt  aber  vorliegend  gar  nicht  in  Frage.
Wenn  konstatirt  ist,  dass  im  gegebenen  Falle  wirklich  der  Gesetzgeber
  thätig  war,  wird  es  Niemandem  einfallen,  die  allgemeine
Verbindlichkeit  seiner  Anordnung  in  Zweifel  zieben  zu  wollen.
Und  gerade  in  Ansehung  der  Konstatirung  dieses  Umstandes
glauben  wir  doch  zu  einem  Ergebnisse  gelangt  zu  sein.

Wir  haben  vor  Allem  sichergestellt,  dass  die  Gesetzgebung
eine  positive  Funktion  ist,  dass  daher  niemals  die  Unterlassung
  einer  Anordnung,  sei  es  durch  Ablehnung  des  ganzen  Budgets
  resp.  Rekrutengesetzes  oder  einzelner  Posten  desselben,  beziehungsweise
  Bewilligung  einer  geringeren  als  der  den  zu  Recht  bestehenden
  Einrichtungen  entsprechenden  Ziffer  (Fall  B.)  die  Wirkung
haben  kann,  eine  Aenderung  in  dem  bisherigen  Rechtszustande
herbeizuführen,  mag  auch  der  vermeintliche  Gesetzgeber,  richtiger
ein  einzelner  Faktor  der  Gesetzgebung  in  noch  so  unzweideutiger
Weise  seinen  Willen  dahin  kundgegeben  haben,  dass  es  von  dem,
was  bisher  Rechtens  war,  sein  Abkommen  zu  erhalten  habe.

Insofern  es  sich  aber  um  positive,  in  Gesetzesform  zu
Stande  gekommene  Kundgebungen  handelt,  sind  wir  zu  dem
Resultate  gelangt,  dass  zwar  eine  Abänderung  des  geltenden
Rechtes  auch  mit  der  Vornahme  solcher  Verwaltungsakte,  zu
deren  Giltigkeit  im  Sinne  der  Verfassung  die  Zustimmung  der
Volksvertretung  erfordert  wird,  verknüpft  werden  kann,  dass
aber  eine  solche  Verknüpfung  eine  rein  zufällige  ist  und  niemals
vermuthet  werden  kann.  Wir  werden  bei  solchen  Verwaltungsakten
  (formellen  Gesetzen)  stets  insolange  anzunehmen  haben,
dass  sie  auf  der  Basis  der  bestehenden  Rechtsordnung  ruhen,  insolange
  die  Absicht  der  Staatsgewalt,  neue  Rechtssätze
aufzustellen,  nicht  mit  unabweislicher  Nothwendigkeit
aus  der  vorliegenden  Aeusserung  des  Staatswillens