—  490  —

zu  erschliessen  ist.  Zur  Constatirung  dieser  Absicht  genügt
  es  aber  nicht,  wenn  etwa  nur  in  das  Budget  einzelne,  dahin
nicht  gehörige  Posten  eingestellt  (Fall  A),  oder  wenn  einzelne
Posten  daselbst  in  eine  andere  Rubrik,  als  in  welche  sie  gehören,
eingereiht  wurden  (man  vergl.  Fall  ©),  oder  wenn  schliesslich  Instruktionen
  ertheilt  wurden,  die  nur  bei  Aenderung  des  bisherigen
Rechtszustandes  Rechte  im  subjektiven  Sinne  zu  begründen
geeignet  wären  (Fall  D).  Denn  in  allen  diesen  Fällen  kann
man  nicht  sagen,  dass  die  Verfügung  ohne  die  supponirte  —  von
uns  bestrittene  —  Absicht  gegenstandslos  wäre;  sie  behält  Bedeutung,
  sie  äussert  Wirkungen,  aber  allerdings  nicht  als  Gesetz,
sondern  als  das,  was  sie  wirklich  ist,  als  Verwaltungsakt.  Entbehrlich
  erscheint  hiebei  allerdings  Eines,  nämlich  die  Publikation
  solcher  Akte  in  der  für  die  Kundmachung  der  Gesetze
vorgeschriebenen  Form.  Doch  auch  der  Umstand,  dass  diese
Publikation  (vgl.  oben  8.  461)  verfassungsmässig  angeordnet  ist,
erklärt  sich  aus  dem  allseitigen  Interesse,  welches  die  Staatsbürger
  solchen  wichtigen  Verwaltungsakten  entgegenbringen,  und
welches  es  wünschenswerth  erscheinen  lässt,  denselben  die  grösstmögliche
  Publizität  zu  sichern.  Warum  aber  der  Richter  nicht
das  Recht  haben  sollte,  zu  beurtheilen,  ob  einer  in  Gesetzesform
  publizierten  Anordnung  die  Wirkungen  eines  Gesetzes  im
materiellen  Sinne  des  Wortes  innewohnen,  ist  in  der  That  nicht
abzusehen,  nachdem  doch  seine  Befugniss,  das  Gesetz  auszulegen,
die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  im  concreten  Falle  zu  beurtheilen,
  von  Niemand  in  Zweifel  gezogen  wird.

Die  Erkenntniss  des  Wesens  der  formellen  Gesetze  als  besonders
  qualifizierter  Verwaltungsakte  legt  im  Gegentheile  die
Erwägung  nahe,  ob  nicht  demjenigen,  der  durch  einen  solchen
Akt  in  seinen  Rechten  verletzt  zu  sein  behauptet,  die  Möglichkeit
  eröffnet  werden  sollte,  in  gleicher  Weise  einen  Richterspruch
zu  provoziren,  wie  dies  in  Ansehung  der  übrigen  Verwaltungsakte
  durch  die  moderne  Gesetzgebung  gewährleistet  ist.  In  dieser
Hinsicht  müsste  zwischen  jenen  formellen  Gesetzen  unterschieden
werden,  welche  (wie  z.  B.  Verträge,  Eisenbahn-Concessionen)
den  angefochtenen  Verwaltungsakt  selbst  unmittelbar  setzen,
und  zwischen  jenen,  die  (wie  z.  B.  das  Budget,  dann  die  meisten