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ÖOrganisationsgesetze,)  lediglich  der  Regierung  die  Instruktion
beziehungsweise  die  Ermächtigung  ertheilen,  den  in  Rede
stehenden  Verwaltungsakt  in  einer  bestimmten  Weise  vorzunehmen.

In  dem  letzteren  Falle  ist  schon  nach  dem  dermaligen  Rechte
Derjenige,  der  vermeint,  dass  die  Ausführung  der  gedachten
Instruktion  dem  bestehenden  Rechte  nicht  entspricht,  in  die
Lage  versetzt,  sich  rechtliches  Gehör  zu  verschaffen.  Der  von
ihm  angerufene  Richter  wird  sodann  zu  erwägen  haben,  ob  dem
vom  Kläger  angerufenen  Rechtssatze  durch  das  in  Mitte  liegende
formelle  (tesetz  derogirt  wurde  oder  nicht.  Findet  er  diese
Frage  zu  verneinen,  so  erklärt  er  —  wie  dies  im  Falle  B  geschah
—  die  in  angeblicher  Ausführung  des  formellen  Gesetzes  erlassene
Verfügung  als  gesetzwidrig,  und  stellt  hiemit  die  Partei  klaglos,
ohne  weiter  Veranlassung  zu  finden,  die  Giltigkeit  der  im  formellen
(tesetze  ertheilten  Ermächtigung  selbst  in  Frage  zu  stellen.

Wenn  jedoch  der  Verwaltungsakt  im  Wege  eines  formellen
Gesetzes  unmittelbar  gesetzt  wird,  ist  dermal  eine  Abhilfe
aus  Anlass  der  Nichtübereinstimmung  des  Aktes  mit  dem  geltenden
  Rechte  allerdings  nicht  möglich*’),.,  Dieser  Umstand  berührt
  jedoch  die  Rechtsfrage  nicht  und  beweist  nur  die  Unvollkommenheit
  des  bisherigen  Rechtsschutzes®°).  Unseres  Erachtens
würde  es  sich  für  diese  Fälle  empfehlen,  dem  durch  einen
solchen  Akt  in  seinen  Rechten  Verletzten  die  Möglichkeit  eines
Einspruches  in  bestimmter  Frist  zu  eröffnen.  Ein  solcher  Einspruch
  sollte  die  Folge  haben,  dass  sich,  falls  ihm  vom  Richter
stattgegeben  würde,  die  gesetzgebenden  Faktoren  nochmals  mit
der  Sache  zu  befassen  hätten.  Würden  sie  dann  auf  ihrem
früheren  Beschlusse  beharren,  so  hätten  sie  das  Bewusstsein,
keineswegs  bei  einer  Ausführung  des  bisher  bestehenden  Rechtes,

#)  Nur  gegen  die  die  Erlassung  eines  solchen  „Gesetzes“  einleitenden
Verwaltungsakte  wäre  eine  Klage  denkbar.  Einen  Fall  dieser  Art,  wo  es
sich  um  die  nach  Ansicht  der  Beschwerdeführer  gesetzwidrige  Conzessionirung
  einer  concurrirenden  Eisenbahn  handelte,  entschied  der  österr.  Verwaltungsgerichtshof
  am  22.  November  1883  (Bupwmskı,  Sammlung,  Band  VII,
S.  524).

4)  Praktisch  kömmt  es  allerdings  auf  dasselbe  Resultat  hinaus,  ob  der
Bestand  eines  Rechtes  negirt  wird  oder  ob  dem  als  bestehend  anerkannten
Rechte  die  Möglichkeit  seiner  Durchsetzung  genommen  ist,