—  492  —

sondern  bei  einer  Abänderung  desselben  mitzuwirken.  Hat
der  Staat  seinen  Willen  wirklich  in  dieser  Richtung  geäussert,
so  muss  es  hiebei  allerdings  sein  Bewenden  haben,  und  dann
repräsentirt  der  in  Rede  stehende  Akt  unstreitig  ein  Gesetz  im
materiellen  Sinne  des  Wortes  #°).  Man  wäre  aber  alsdann  doch  in
der  Lage,  zu  verhüten,  dass  etwa  aus  Unkenntniss  des  wahren
Sachverhaltes  bei  Setzung  der  in  den  Formen  der  Gesetzgebung
zu  verwirklichenden  Verwaltungsakte  über  bestehende  Rechte  zur
Tagesordnung  übergegangen  werde  5°).

)  Nämlich  ein  Privilegium  zu  Ungunsten  Desjenigen,  welchem  der  bisherige
  Rechtszustand  zur  Seite  stand.

#%)  Während  der  Drucklegung  des  vorstehenden  Aufsatzes  erschien  in
den  Wiener  „Juristischen  Blättern“  (1887  Nr.  7,  in  Tezner’s  Aufsatz  „über
die  gehörige  Kundmachung  von  Gesetzen  nach  österr.  Verfassungsrechte“)  die
Mittheilung  einer  ÖOontroverse  zwischen  der  österr.  Regierung  und  dem
niederösterr.  Landesausschusse,  welche  die  Lehre  von  den  formellen  Gesetzen
streift,  und  daher  hier  noch  kurz  erwähnt  werden  mag.  Die  Regierung
hatte  ein  Landesgesetz,  mit  welchem  in  einer  Gemeinde  Canaleinmündungsgebühren
  eingeführt  wurden,  nur  mit  einer  Einschränkung  zur  Sanction
vorgelegt  und  die  Einschaltung  des  solchergestalt  sanctionirten  Gesetzes  in
das  Landesverordnungsblatt  verfügt.  Hiegegen  remonstrirte  der  Landesausschuss,
  wogegen  sich  die  Regierung  zur  Rechtfertigung  ihres  Vorganges
darauf  berief,  dass  es  sich  vorliegend  um  kein  Gesetz  im  eigentlichen  Sinne
des  Wortes,  sondern  lediglich  um  einen  in  den  Formen  des  Gesetzes  zu  vollziehenden
  Verwaltungsakt  handle.  Diese  Ansicht  theilen  wir  nicht;  übrigens
kam  unsere  Frage  hier  gar  nicht  in  Betracht,  nachdem  doch  gerade  bei
einem  formellen  Gesetze  die  Einhaltung  der  zum  Zustandekommen  eines
Gesetzes  vorgeschriebenen  Form  unerlässlich  ist.