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Regent  und  Volk  (Volksrepräsentation)  hervor.  Man  hat  versucht,
dieser  Aufgabe  zu  entsprechen,  indem  man  in  das  Staatsverfassungssystem
  die  Ministerinstitution  eingeführt,  also  zwischen  den  Regenten
  und  das  Volk  —  beide  in  constitutioneller  Meinung  unverantwortlich
  —  verantwortliche  Minister  gestellt  hat,  um  die
gesetzlichen  Rechte  beider  zu  wahren.  Das  Studium  der  constitutionellen
  Stellung  einer  solchen  Staatsinstitution  ist  also  ein
Studium  der  Constitution  selbst.  Die  Vergleichung  zwischen  der
constitutionellen  Stellung  des  schwedischen  Staatsrathes  und  jener
der  entsprechenden  Institutionen  in  England,  Dänemark  und
Norwegen,  die  hier  versucht  werden  wird,  muss  also  auf  die
Hauptzüge  beschränkt  werden.  Für  diese  Vergleichung  haben
wir  unter  den  constitutionell-monarchischen  Staaten  Dänemark
und  Norwegen  gewählt,  weil  die  Verhältnisse  dieser  Länder  in
so  Vielem  mit  den  schwedischen  übereinstimmen,  und  England,
weil  die  Institution,  von  der  wir  sprechen,  in  jenem  Lande  eine
ganz  eigenthümliche  Stellung  eingenommen  hat,  die  von  Manchen
als  das  Ideal  der  Entwicklung  angesehen  wird.

Wir  werden  nun  zuerst  eine  Uebersicht  von  der  constitutionellen
  Stellung  der  Minister  in  England,  Dänemark  und  Norwegen
  geben  und  werden  sodann,  bei  der  Vergleichung  ihrer
Rechtslage  in  jenen  Staaten  mit  derjenigen  in  unserem  Vaterlande,
uns  kürzer  fassen  können.

I.

Uebersicht  über  die  constitutionelle  Stellung  der  Minister  in
England,  Dänemark  und  Norwegen.

A.  England.)

The  ministry  is  in  fact  a  committee
of  leading  members  of  the  two  Houses.

Macaulay.
History  of  England.  Chap.  XX.

Mit  diesen  Worten  hat  MAcAuLAY  das  Centrum  des  Systems,
welches  als  das  parlamentarische  bezeichnet  wird,  getroffen.

1)  Die  Darstellung  stützt  sich  auf  Topp,  On  parliamentary  Government
in  England,  I.  London  1867;  II.  London  1869;  und  Enuarn  Fischen.  Die
Verfassung  Englands.  Berlin  1864.