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MacAuLAY?)  in  kurzen  Zügen  geschildert  und  besser  kann  er
nicht  geschildert  werden.  Aber  als  ein  solcher  kann  er  seine
Ahnen  nicht  weiter  als  bis  in  die  Zeit  der  englischen  Revolution
zurückverfolgen.

a.  Historische  Uebersicht.

Es  wird  von  englischen  Verfassern  versichert,  dass  es  in  der
Geschichte  Englands  keine  Periode  gegeben,  wo  der  Souverän
nach  Gesetz  und  Verfassung  berechtigt  gewesen  sei,  in  den  Angelegenheiten
  des  Reiches  zu  handeln,  ohne  Jemandes  Rath  vorher
einzuholen.  Welche  Uebertreibung  —  sie  ist  echt  englisch-national:
da  es  gilt,  für  das  Bestehende  Präjudicate  zu  finden  —  auch
in  diesen  Worten  liegen  mag,  so  ist  es  doch  sicher,  dass  man
schon  in  den  Tagen  des  angelsächsischen  Königreiches  jene  unter
dem  Namen  von  witenagemote  („Versammlung  weiser  Männer“)
bekannten  Volksversammlungen  mit  weitgehender  Befugniss  bekleidet
  findet.  Zur  Zeit  der  normannischen  Eroberung  scheinen
drei  verschiedene  „councils“  bestanden  zu  haben:  magnum  consilium,
  zusammengesetzt  aus  hohen  Staatsdienern  und  Adelsmitgliedern,
  bei  besonderen  Veranlassungen  mittelst  besonderen  Befehles
  zusammenberufen;  commune  consilium  (das  allgemeine
Reichsparlament)  mit  gleichem  Character  und  in  demselben  Verhältnisse
  zum  Monarchen  stehend  und  zusammenberufen,  um  dem
Könige  in  allgemeinen  Angelegenheiten  zu  rathen,  insbesondere,
wenn  eine  Geldbewilligung  erforderlich  war;  sowie  schliesslich
consilium  privatum  assiduum  ordinarium  (oder  noch  gewöhnlicher
  the  King’s  council),  bestehend  aus  besonders  ausgewählten
  Inhabern  hoher  Staatsämter  und  Adeligen,  durch  speciellen
  königlichen  Befehl  berufen  und  vereidiget,  mit  welchem
consilium  der  König  gewöhnlich  in  den  Staats-  und  Regierungsangelegenheiten
  Rath  pflog.  —  Aus  den  beiden  zuerst  genannten
Rathsversammlungen  ist  das  gegenwärtige  Parlament  hervorgegangen;
  die  letzte  findet  sich,  ungeachtet  mancher  durchgemachten
  Wandelungen,  noch  heute  unter  dem  Namen  des  Privy
Council  beibehalten.  Die  Mitglieder  des  königlichen  Rathes

%)  History  of  England.  Chap.  XX.