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„Verantwortlichkeit*  umgeben  sie  ihn  so,  dass  er  seine  eigene
nicht  gebrauchen  kann.  Dies  ist,  was  die  constitutionelle  „impersonality*
  des  englischen  Souveräns  genannt  worden  ist.

Die  Minister  der  Krone  werden  von  ihr  selbst  ernannt.  —
Wenn  ein  Ministerium  fällt,  beruft  der  Souverän,  gewöhnlich  auf
den  Rath  des  abtretenden  Premiers,  den  (als  solchen  anerkannten)
Chef  der  Opposition  und  giebt  ihm  den  Auftrag,  ein  neues  Cabinet
zu  bilden.  Unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  ist  daher  das
Recht  des  Souveräns,  seine  Minister  zu  wählen,  factisch  darauf
beschränkt,  die  Regierung  von  den  Repräsentanten  der  einen
Partei  auf  die  der  anderen  zu  übertragen.  Er  kann  nicht  einmal
selbst  bestimmen,  welche  diese  Repräsentanten  sein  sollen.  Der
Premier  ist  öfters  durch  die  politische  Lage  gegeben,  der  König
ist  an  den  Premier  gebunden,  dieser  seinerseits  wieder  bei  der  Bildung
  seines  Oabinets  durch  Parteirücksichten  und  Versprechungen
an  gewisse  Personen.  Wenn  daher  der  Premier  dem  Souveräne  die
Cabinetsliste  zur  Genehmigung  vorlegt,  kann  dieser  höchstens,  mit
Einwilligung  des  Premiers,  den  einen  oder  anderen  von  ihm  besonders
  gemissbilligten  Namen  streichen.  —  Ist  das  Oabinet  fertig
gebildet,  so  wird  ein  Privy  Council  zusammenberufen,  in  welchem
die  neuen  Minister  dem  Souverän  vom  Premier  vorgestellt  werden,
worauf  sie  aus  den  Händen  des  Souveräns  die  Amtssymbole  empfangen.
  Diese  werden  beim  Tod  eines  Souveräns  in  einem  Privy
Council  dem  neuen  Souveräne  zurückgegeben  und,  wenn  die  Minister
beibehalten  werden,  von  ihm  dann  wieder  überreicht.

Zwischen  den  Regierungsangelegenheiten,  die  nur  „in  Council®
und  denjenigen,  welche  allein  auf  den  Rath  von  Cabinetsministern
hin  ihre  Erledigung  finden  können,  und,  in  Betreff  der  letzteren,
zwischen  denen,  in  welchen  die  Meinung  des  Cabinets  eingeholt
werden  muss,  und  denen,  welche  von  dem  betreffenden  Minister
dem  Souveräne  unmittelbar  zur  Beschlussfassung  und  Unterschrift
vorgelegt  werden  können,  sowie  schliesslich  zwischen  allen  Vorhergenannten
  und  denen,  welche  nur  die  Entscheidung  des  betreffenden
Departementschefs  fordern,  kann  keine  scharfe  gesetzliche  Grenze
gezogen  werden,  sondern  es  beruht  dieses  Alles  auf  der  ausgebildeten
  Praxis  und  der  anerkannten  grösseren  oder  geringeren
Wichtigkeit  der  Sache.  —  Die  laufenden  Geschäfte  des  Depar-