—  506  —

weise  oder  einer  bestimmten  Politik  verbinden,  wozu  der  Souverän
noch  nicht  seine  Zustimmung  gegeben,  nicht  ohne  diese  ins
Werk  gesetzt  werden  können,  wie  sie  auch  der  Zustimmung
des  Premiers  und,  wenn  möglich,  des  Oabinets  bedürfen  ?!).

bb.  Dem  Parlament  gegenüber.

Die  Minister  der  Krone  sind  dem  Parlamente  verantwortlich.
Gewöhnlich  hat  sie  ein  Votum  des  Unterhauses  zu  den  von
ihnen  bekleideten  Stellen  geführt:  ein  anderes  kann  ihnen  dieselben
  wit  gleicher  Leichtigkeit  rauben.  Im  Unterhause  liegt
nämlich  unstreitig  auch  in  dieser  Hinsicht  der  Schwerpunkt  des
Parlaments.

Damit  auf  der  einen  Seite  die  Personen,  welche  für  den
Gang  der  Regierung  verantwortlich  sind,  auf  die  Beschlüsse  des
Parlaments  Einfluss  üben  können,  auf  der  anderen  hingegen  das
Parlament  auch  sie  wieder,  so  zu  sagen,  unmittelbar  in  Händen
habe  und  dadurch  in  den  Stand  gesetzt  werde,  die  Regierung  zu
leiten,  ist  es  eine  constitutionelle  Regel,  dass  alle  Mitglieder  des
Cabinets  (ja  sogar  des  Ministeriums,  die  Inhaber  von  Hofämtern
ausgenommen)  im  Parlament  Sitz  haben  müssen.  Von  dieser  Regel
kann  eine  zufällige  Ausnahme  nur  dann  stattfinden,  wenn  die
Aussicht  vorhanden  ist,  dass  das  betreffende  Mitglied  des  Oabinets
(oder  des  Ministeriums)  in  kurzer  Zeit  durch  eine  Wahl  in  das
Unterhaus  gelangen  wird,  wie  ja  derselbe  auch  beim  Eintritt  ins

21)  Als  im  Russeu’schen  Cabinet  Lord  PALMERSToN  die  Absicht  zeigte,  das
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ganz  nach  eigenem  Gutdünken
zu  leiten,  erhielt  er  in  1850  die  ausdrückliche  Instruction,  der  Königin
bestimmte  Vorschläge  zu  machen,  so  dass  sie  klar  sehen  könne,  wozu  sie
ihren  Beifall  zu  geben  habe,  und  ebenso  dass  er  das,  wozu  sie  ihre  Zustimmung
gegeben,  nicht  nach  Belieben  ändern  oder  modifiziren  möge.  —  Nach  dem
Staatsstreiche  Napoleon’s  (1851)  erklärte  Lord  PALMERSToON  dem  französischen
Botschafter  in  London  in  einer  Unterredung  eigenmächtig  „seine  vollständige
Billigung  des  Verfahrens  des  Präsidenten,  welcher  seiner  Ueberzeugung  nach
nicht  anders  habe  handeln  können.“  Er  vertheidigte  und  setzte  diese  Anschauung
  näher  auseinander  in  einer  Depesche  an  den  englischen  Botschafter
  in  Paris,  welche  wichtige  Depesche  weder  der  Königin
noch  dem  Premier  vorgelegt  worden  war.  Diese  Handlungsweise
  hatte  die  Verabschiedung  PALMERSToN’s  zur  Folge.