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Cabinet  im  Allgemeinen  seinen  Platz  im  Hause  verliert  und  sich
einer  Neuwahl  unterziehen  muss  2?).  —  Jeder  specielle  Zweig  der
Staatsverwaltung  muss  in  geeigneter  Weise  in  beiden  Häusern
des  Parlamentes  repräsentirt  sein,  so  dass,  wenn  z.  B.  der  Chef
des  Departements  in  dem  einen  Hause  sitzt,  sein  s.  g.  parlamentarischer
  Unterstaatssekretär  oder  ein  anderer  untergeordneter
parlamentarischer  Beamte  gewöhnlich  in  dem  anderen  sitzt.  Seit
der  letzten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts  ist  die  Anzahl  von
Oabinetsministern,  natürlich  mit  manchen  Unterbrechungen,  successive
  in  House  of  Lords  vermindert  und  in  House  of  Commons
vermehrt  worden  —  ein  sicheres  Zeichen  von  der  mehr  und  mehr

22)  Nach  6  Ann.  c.  7,  wo  folgende  Grundsätze  aufgestellt  sind:

I.  1,  Ein  Mitglied  des  House  of  Commons  verliert  bei  Annahme  eines
mit  pekuniären  Vortheilen  versehenen  Amtes  seinen  Platz.

2.  Es  kann  eine  solche  Person  nichts  desto  weniger  wieder  gewählt
werden,  vorausgesetzt,  dass  das  Amt  nicht  zu  denen  gehört,  von  welchen
ausdrücklich  (in  diesem  oder  einem  anderen  Gesetz)  erklärt  worden,  dass  sie
mit  einem  Platz  im  House  of  Commons  unvereinbar  seien.

II.  Vom  House  of  Commons  sind  ausgeschlossen  Inhaber  von  allen
Aemtern,  die  nach  dem  25.  Oktober  1705  eingerichtet  werden  mögen,  ebenso
Inhaber  von  gewissen  anderen,  speciell  angegebenen  Aemtern.

Die  Aemter,  welche  die  Mitglieder  des  Cabinets  im  Allgemeinen
bekleiden,  gehören  nicht  zu  diesen,  vor  dem  25.  Oktober  1705  eingerichteten
Aemtern,  ebensowenig  zu  den  durch  ein  späteres  Gesetz  als  mit  einem  Sitz
im  House  of  Commons  unvereinbar  erklärten.

Im  Jahre  1867  wurde  von  beiden  Häusern  des  Parlamentes  angenommen
und  von  der  Krone  sanctionirt  „a  bill  to  amend  the  laws  relating  to  the
representation  of  the  people“,  worin  folgende  Stelle  vorkommt:  Whereas  it  is
expedient  to  amend  the  laws  relating  to  ofüices  of  profit,  the  acceptance  of
which  from  the  crown  vacates  the  seats  of  members  accepting  the  same,  but
does  not  render  them  incapable  of  being  reelected:  Be  it  enacted,  that
where  a  person  has  been  returned  as  a  member  to  serve  in  Parliament
since  the  acceptance  by  him  from  the  crown  of  any  office  described  in
Schedule  H  to  this  Act  annected,  the  subsequent  acceptance  by  him  from
the  crown  of  any  office  or  offices  described  in  such  schedule  in  lieu  of  and
in  immediate  succession  the  one  to  the  other,  shall  not  vacate  his  seat
(80  &amp;  81  Vict.  c.  102,  sec.  52).  Das  Verzeichniss  in  Schedule  H  ist  beinahe
identisch  mit  dem  Verzeichnisse  der  Beamten,  aus  denen  ein  Ministerium
gewöhnlich  besteht.  —  Beförderungen  und  Veränderungen  innerhalb
des  Ministeriums  geben  also  keine  Veranlassung  zu  einer  Neuwahl  gemäss
6  Ann.  cap.  7.