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schäfte?°)  (813).  Um  zum  Minister  ernannt  werden  zu  können,  ist
es  erforderlich,  geborener  Däne  zu  sein,  oder  dänisches  Bürgerrecht
  erworben  zu  haben  (8  17).

a.  Der  Staatsrath.

Die  gesammten  Minister  bilden  den  Staatsrath,  in  welchem
der  König  das  Präsidium  führt®!)  (8  15).  Wenn  der  Kronprinz
volljährig  ist,  nimmt  auch  er  im  Staatsrathe  Platz.  Da  aber  $  15
mit  denWorten  beginnt:  „Die  Minister  im  Verein  bild  en  den  Staatsrath“,
  und  darauf  den  Zusatz  enthält:  „in  welchem  der  Kronprinz,
wenn  er  volljährig  ist,  Platz  nimmt“,  scheint  der  letzte  Ausdruck
  nichts  Anderes  bedeuten  zu  können,  als  dass  dem  Kronprinzen
  das  Recht  zusteht,  den  Sitzungen  des  Staatsrathes  beizuwohnen
  und  sich  in  denselben  wohl  auch  zu  äussern,  dass  er
aber  nicht  als  ein  Mitglied  des  Staatsrathes  betrachtet  werden
kann,  zumal  da  gegen  ihn  in  solcher  Eigenschaft  natürlich  keine
politische  oder  rechtliche  Verantwortlichkeit  geltend  gemacht
werden  kann®®).  Für  ihn  wird  also  seine  Theilnahme  an  den
Verhandlungen  des  Staatsrathes  eigentlich  nur  eine  Vorbereitung
auf  seinen  künftigen,  wichtigen  Beruf,  wobei  es  auch  in  den
Fällen,  wo  er,  wie  nicht  selten  geschehen  ist,  durch  ein  specielles
Gresetz  ($  8)  den  Auftrag  erhält,  die  Regierung  zu  führen,  von
Wichtigkeit  ist,  dass  er  in  den  Angelegenheiten,  welche  seine
Entscheidung  fordern,  nicht  ganz  fremd  sei.  Ihre  eigentliche  Bedeutung
  erhält  die  Frage  im  Falle,  dass  der  Staatsrath  die  Regierung
  führt  (88  7  und  8)  und  in  demselben  Abstimmungen  vorgenommen
  werden  sollen.

Alle  Gesetze  und  wichtige  Regierungsangelegenheiten  sollen

 

zu  einer  Pension  berechtigt,  die  hinreichend  ist,  die  nothwendigen  Lebensbedürfnisse
  zu  bestreiten.

50)  In  dieser  Bestimmung  muss  man  auch  das  Recht  als  mitinbegriffen
annehmen,  Minister  ohne  Portefeuille  zu  ernennen.

sı)  Die  Fälle  ausgenommen,  wo  gemäss  den  $$  7  und  8  der  Staatsrath
  die  Regierung  führt,  von  welchen  Ausnahmefällen  hier  nicht  die  Rede  ist.

82)  COfr,  aber  Houck:  Das  dänische  Staatsverfassungsrecht  (in
dänischer  Sprache),  I  (Copenhagen  1869),  S.  169  und  ff.,  der  entgegengesetzter
Meinung  ist  und  den  Kronprinzen  als  ein  wirkliches,  mit  Votirungsrecht
versehenes  Mitglied  des  Staatsrathes  betrachtet,