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im  Staatsrathe  verhandelt  und  erledigt  werden.  Nur  von  der
Praxis  und  den  besonderen  königlichen  Resolutionen  ist  es  abhängig,
welche  Regierungssachen  als  „wichtige“  zu  betrachten  sind  ’°?).

B.  Der  Ministerrath.

So  zu  sagen  zur  Seite  des  Staatsrathes  steht  der  Ministerrath.
  Ist  der  König  bei  besonderen  Gelegenheiten  verhindert,
einen  Staatsrath  zu  halten,  so  —  sagt  $  16  —  kann  er  die  Sache
in  einem  Ministerrathe  verhandeln  lassen,  der  aus  sämmtlichen
Ministern,  unter  dem  Präsidium  dessen  von  ihnen,  welchen  der
König  zum  Conseilpräsidenten  ernannt  hat,  besteht3*).  Im
Ministerrathe  giebt  jeder  Minister  sein  Votum  zu  Protocoll,  und
der  Beschluss  wird  nach  der  Majorität  der  Stimmen  gefasst.
Der  Conseilpräsident  legt  darauf  das  über  die  Verhandlungen
geführte,  von  den  anwesenden  Ministern  unterzeichnete  Protocoll
dem  Könige  vor.  —  Aus  diesen  Bestimmungen  folgt  zuerst,  dass
es  keine  constitutionelle  Nothwendigkeit  ist,  eine  Sache  zuerst
im  Ministerrathe  vorzunehmen,  ehe  sie  im  Staatsrathe  zu  definitivrem
  Beschluss  gebracht  wird.  Auf  der  anderen  Seite  ist  zu
bemerken,  dass  man,  obwohl  der  Paragraph  nur  die  Fälle  nemt,
wo  der  König  verhindert  ist,  einen  Staatsrath  zu  halten,  dem
König  das  Recht  beimisst,  eine  Sache  im  Ministerrathe  in  allen
ihm  beliebigen  Fällen  verhandeln  zu  lassen.  Wenn  eine  Angelegenheit
  so  im  Ministerrathe  verhandelt  und  das  darüber  aufgesetzte
  Protocoll  dem  Könige  unterbreitet  ist,  bestimmt  der
König,  ob  er  die  Proposition  des  Ministerrathes  unmittelbar
billigen,  oder  die  Sache  im  Staatsrathe  vorgetragen  wissen  will.
Stimmt  der  König  der  Heimstellung  des  Ministerrathes  bei,
so  ist  die  Sache  abgemacht.  Im  anderen  Falle  muss  sie  im
Staatsrathe  vorgetragen  werden.  Es  giebt  kaum  einen  genügenden
  Grund,  dieses  mit  Houck  (a.  a.  O.  I.,  S.  172)  nur  für  den

#)  Dem  offenen  Briefe  vom  29.  April  1814  gemäss  ist  die  Ernennung
und  Verabschiedung  von  Beamten  nicht  zu  den  Sachen  zu  rechnen,  welche
nunmehr  im  Staatsrathe  verhandelt  werden  müssen.

%)  Der  Thronfolger  ist  zwar  berechtigt,  dem  Minister-Rath  beizuwohnen,
  (Resolution  vom  3.  Dez.  1855),  hat  aber  offenbar  kein  Stimmrecht
  ($  16).