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Fall  gelten  zu  lassen,  wo  der  König  „verhindert  gewesen  ist,
einen  Staatsrath  zu  halten.“  Giebt  man  zu,  dass  der  König  berechtigt
  ist,  auch  in  anderen  Fällen,  als  wo  er  verhindert  ist
einen  Staatsrath  zu  halten,  einen  Ministerrath  halten  zu  lassen,
muss  man  wohl  auch  diesem  Ministerrathe  dieselbe  Gültigkeit
beimessen  wie  jedem  anderen,  so  dass  auch  in  diesem  Falle  der
König  berechtigt  ist,  der  ihm  vom  Conseilpräsidenten  überreichten
Proposition  des  Ministerrathes  unmittelbar  seinen  Beifall  zu  geben.
Eine  andere  Meinung  scheint  allzu  formell  zu  sein,  und  keinen
Grund  in  der  Natur  der  Verhältnisse  zu  haben,  folglich,  wenn  sie
in  Anwendung  kommt,  nicht  im  Geringsten  eine  grössere  Garantie
für  die  gehörige  Behandlung  der  Angelegenheiten  geben  zu  können,
besonders  wenn  man  sich  erinnert,  dass  der  König  selbst  wohl
der  einzige  competente  Richter  darüber  ist,  ob  er  einen  Staatsrath
  zu  halten  verhindert  gewesen  oder  nicht,

Augenscheinlich  ist,  dass,  obschon  der  König  nicht  verpflichtet
  ist,  im  Staatsrathe  andere  Angelegenheiten,  als  Gesetze
und  andere  Sachen  von  Wichtigkeit  vorzunehmen,  er  jedoch  berechtigt
  ist,  in  ihm  eine  jede  Regierungsangelegenheit  verhandeln
  zu  lassen.  Auf  dieselbe  Weise  kann  der  Ministerrath,
der  eigentlich  nur  eine  Vorbereitung  für  den  Staatsrath  ist,  auch
Fragen  behandeln,  welche  nicht  nothwendiger  Weise  zu  denen  zu
rechnen  sind,  die  m  $&amp;  16  des  Grundgesetzes  „Gesetze  und
Regierungsverhandlungen  von  Wichtigkeit“  genannt  werden  °°).

Besonderen  Bestimmungen  gemäss  ist  die  definitive  Erledigung
gewisser  Verwaltungssachen  sowohl  als  die  Bewilligung  gewisser
von  den  im  &amp;  27  erwähnten  Dispensationen  und  Ausnahmen  von
den  Gesetzen  dem  betreffenden  Minister  übertragen  worden.

8  14  gemäss  sind  die  Minister  für  ihre  Amtswirksamkeit  dem
Könige  und  dem  „Folkething“  verantwortlich  ®°).  Einen  besonderen
  Schutz  für  Privatleute  giebt  das  dänische  Grundgesetz  in

%)  Die  Benutzung  der  Ministerrathsinstitution  ist  jedoch  so  selten,  dass
seit  1866  Ministerrath  nur  einmal  gehalten  worden  ist.  Siehe  AscHEHOUg,
Das  nordische  Staatsrecht  (in  norwegischer  Sprache)  1885,  S.  66
(Nordische  Rechtseneyclopädie  von  AscHEHove,  BERG  und  KRIEGER,  ]).

86)  Das  Gesetz,  das  hierüber  in  $  12  des  Grundgesetzes  versprochen
ist,  ist  bisher  jedoch  noch  nicht  ausgefertigt  worden.