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seinem  $&amp;  72,  worin  die  Gerichte  berechtigt  erklärt  werden,
die  Frage  über  die  Grenzen  der  Gewalt  der  Obrigkeit  zu  entscheiden,
  in  welcher  Bestimmung  also  —  besonders  in  Betreff
der  Verfügungen  des  Königs  oder  der  Ministerien  —  das  Recht
mit  inbegriffen  ist,  diese  Verfügungen  entweder  ganz  zu  ignoriren,
wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Competenz  der  entscheidenden  Behörde
liegen,  oder  gar,  was  die  Ministerien  betrifft,  ihnen  bei  Androhung
von  Geldstrafen  aufzutragen,  gewisse  Handlungen  vorzunehmen  oder
dem,  der  durch  eine  ihrer  Verfügungen  geschädigt  ist,  Schadenersatz
  zu  leisten  (HoLck  a.  a.  O.  II,  S.  220—224).  —  Die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  dem  Könige  gegenüber  kann  der
Natur  der  Sache  nach  nur  rechtlicher  Art  sein  (88  12,  13,  14),
und  das  Gericht  ist  ein  extraordinäres  (88  68,  69).  Eine  Befreiung
  von  einer  vom  Reichsgericht  auferlegten  Strafe  kann,  auch
in  dem  Falle,  dass  die  Anklage  vom  Könige  ausgegangen
ist,  nicht  ohne  Zustimmung  des  Folkethings  stattfinden  ($  26).

b.  Dem  Reichstage  gegenüber.

Es  können  die  Minister  zu  Mitgliedern  des  „Landsthings“,  zu
Mitgliedern  des  Folkethings  und  auch,  wenn  gewählte  Mitglieder
des  Reichstages,  zu  Mitgliedern  eines  Reichstagsausschusses
(„Udvalg“)  gewählt  werden  (Ordnung  für  die  Verhandlungen  im
Landsthing  8  36).  Wenn  sie  auch  nicht  Mitglieder  eines  Things
sind,  so  haben  sie  doch  freien  Zutritt  zu  demselben  und  sind
berechtigt,  das  Wort  zu  verlangen,  so  oft  sie  es  wollen  ($  59),
was  anderen  Mitgliedern  des  Reichstages  nicht  gestattet  ist.  „Dem
betreffenden  Minister“  —  sowie  den  Mitgliedern  des  Ausschusses
und  einer  gewissen  grösseren  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Thing
in  Vereinung  —  ist  ein  wichtiges  Recht  beigemessen,  auch  bei
der  dritten  Berathung  eines  Gesetzentwurfes  Aenderungsvorschläge
  zu  machen,  durch  welche  Anordnung  die
Minister  in  den  Stand  gesetzt  sind,  auch  im  letzten  Stadium  der
Verhandlungen  einen  Einfluss  auf  die  Form  des  Gesetzentwurfes
auszuüben,  so  dass  er  für  die  Regierung  acceptabel  werde.

Die  Minister  sind  dem  Reichstage  verantwortlich.  Diese
Verantwortlichkeit  ist  sowohl  eine  politische  als  eine  rechtliche.