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Die  politische  Verantwortlichkeit  ist  im  Rechte  der  Interpellation
  enthalten,  dessen  man  sich  aber  nur  mit  Einwilligung
des  betreffenden  Things  bedienen  kann  (8  62).  Wenn  eine  solche
Interpellation  nicht  mit  einer  anderen  auf  der  Tagesordnung
stehenden  Sache  in  Zusammenhang  steht,  soll  sie  schriftlich  und
bestimmt  abgefasst  dem  Präsidenten  übergeben  werden,  der  sie
dem  Thing  anmeldet,  welches  ohne  Discussion  unmittelbar  entscheidet,
  ob  die  Interpellation  stattfinden  soll  oder  nicht.  Wird
die  Interpellation  bewilligt,  so  wird  sie  dem  betreffenden  Minister
mitgetheilt  und  kommt  in  einer  folgenden  Versammlung  zur
Sprache,  wobei  jedes  Mitglied  an  der  Discussion  theilnehmen
kann,  ein  Beschluss  aber  nicht  gefasst  werden  darf  (Ordnung  für
die  Verhandlungen  im  Landsthing  $  27,  im  Folkething  $  23).
Im  Uebrigen  kennt  man  sowohl  die  motivirten  Tagesordnungen
  (Ordnung  für  die  Verhandlungen  im  Landsthing  &amp;  28,
im  Folkething  $  25),  als  auch  die  sogenannten  abstracten
Resolutionen,  die  nur  gewisse  Anschauungen  oder  Erwartungen
aussprechen,  wozu  noch  kommt,  was  am  wichtigsten  ist,  dass
jedes  Thing  für  sich  das  Recht  hat,  Adressen  (sowohl  des
Vertrauens  als  auch  des  Misstrauens)  dem  Könige  zu
überreichen  (8  45)°”).

Die  rechtliche  Verantwortlichkeit  dem  Reichstage  gegenüber
ist  eine  Verantwortlichkeit  gegenüber  dem  Folkething  als  Ankläger
  ($  14)  und  einem  Theile  des  Landsthings  als  Theil  des  Grerichts
  (88  68,  69).  Um  zu  verhindern,  dass  das  Urtheil  des
Reichsgerichts  in  Wirklichkeit  illusorisch  werde,  ist,  wie  vorher
gezeigt,  bestimmt,  dass  die  Begnadigung  des  Königs  nur  nach
eingeholter  Zustimmung  des  Folkethings  stattfinden  kann.  Da
das  Grundgesetz  (cfr.  8  26)  dem  Könige  kein  allgemeines  Recht
zur  Abolition  zuerkennt,  hat  man  kein  Bedürfniss  gehabt,  sich
gegen  unbefugte  Anwendung  einer  solchen  in  diesem  Falle  zu
verwahren.

 

7)  Eis  ist  eine  Eigenthümlichkeit  des  dänischen  Staatsrechts,  dass
Adressen  dem  Könige  nicht  vom  Reichstage  überreicht  werden  können.
Die  Bestimmung  des  Grundgesetzes  $  45  scheint  von  England  geliehen  zu
sein,  wo  sie  mehr  mit  der  Verfassung  im  Ganzen  in  Uebereinstimmung  steht,