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C©.  Norwegen.

Gemäss  dem  $  5  des  norwegischen  Grundgesetzes  ist  die
Person  des  Königs  heilig:  er  darf  nicht  gelästert  oder  angeklagt
werden,  sondern  die  Verantwortlichkeit  liegt  auf  dem  Rathe,
welchen  er  nach  $  12  selbst  wählt,  und  welcher  aus  mindestens
  zwei  Staatsministern  °®)  und  sieben  anderen  Mitgliedern
bestehen  soll.  Wir  beschäftigen  uns  hier  weder  mit  den  in  Folge
der  Vereinigung  Norwegens  mit  Schweden  entstandenen  zwei
Staatsrathsabtheilungen  („Die  königliche  Regierung  in  Norwegen“
und  „Die  norwegische  Staatsrathsabtheilung  in  Stockholm“),  noch
mit  den  sich  aus  denselben  Ursachen  herleitenden  „zusammengesetzten
  Staatsräthen®  und  deren  verschiedenen  Arten,  sandern
behandeln  nur  im  Allgemeinen:

Die  Stellung  des  Staatsrathes.
a.  Dem  Könige  gegenüber.

Die  Staatsräthe  werden  vom  Könige  selbst  ernannt  ($  12)  3°),
ihre  Aemter  sind  Vertrauensposten  ($  22).  Zu  dem  Staatsrathe
  wird  gerechnet,  obschon  ohne  Verantwortlichkeit,  der  Vice-König,
  wenn  ein  solcher  bestellt  ist  (88  12,  13,  37,  75h).  Bei
ausserordentlichen  Umständen  können  in  den  Staatsrath  ausser

#)  Nach  der  Grundgesetzveränderung  von  1873,

®)  Hier  und  im  Folgenden  sind  nur  die  Paragraphen  genannt,  ohne
die  jedesmalige  Angabe,  dass  sie  dem  Grundgesetze  des  Königreichs
  Norwegen  angehören.

Das  Grundgesetz  Norwegens  findet  sich  in  deutscher  UÜebersetzung
bei  K.  PöLırzz.  Die  europäischen  Verfassungen  seit  dem
Jahre  1789.  Leipzig  1833,  III;  F.  W.  Scuusert.  Verfassungs-Urkunden
  und  Grundgesetze  der  Staaten  HKuropa's,
Königsberg  1850,  I;  A.  Raucak.  Parlamentarisches  Taschenbuch,
  Plauen  1867—1868;  und  in  französischer  Uebersetzung  bei:
LAFERRIERE  et  BATBIE.  Les  constitutions  d’Europe  et  d’Ame£rique,
Paris  1869.  F.  R.  Dareste,  Les  constitutions  modernes,
Paris  1883,  II.;  sowie  in  einer  speciellen  Uebersetzung:  Lois  fondamentales
  de  Su&amp;öde'et  de  Norv&amp;ge,  suivies  de  l’act  d’union  entre
les  deux  royaumes.  Traduction.  Stockholm  1867.