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den  gewöhnlichen  Mitgliedern  auch  andere  norwegische  Bürger,
doch  nicht  Mitglieder  des  „Storthings“,  vorübergehend  berufen
werden  ($  12,  mom.  3)‘°%).  Die  Staatsräthe  sind  Beamte  (cfr.
z.  B.  $  22),  woraus  folgt,  dass  in  Betreff  ihrer  Ernennung  dasselbe
  gilt,  wie  für  die  übrigen  Beamten  ($$  21,  92),  wozu  noch
folgende  speciellen  Bestimmungen  treten:

1)  sie  dürfen  nicht  jünger  als  30  Jahre  sein  ($  12  mom.  1);

2)  Vater  und  Sohn  oder  2  Brüder  können  nicht  zu  gleicher
Zeit  im  Staatsrathe  sitzen  ($  12,  letztes  mom.)

Dass  die  letztere  Bestimmung  auch  in  Betreff  der  norwegischen
  Bürger  gilt,  die  bei  einer  ausserordentlichen  Gelegenheit
aufgefordert  werden,  am  Staatsrathe  Theil  zu  nehmen,  ist  schon
an  und  für  sich  einleuchtend,  wie  auch  in  Anbetracht  der  Satzstellung
  der  Bestimmung  in  $  12.und  des  Ausdruckes:  „Platz
im  Staatsrathe  haben“;  ob  die  erste  Norm,  die  ein  Alter  von
30  Jahren  erheischt,  auch  in  diesem  Falle  gilt,  ist  zweifelhafter,
doch  wird  es  von  Stang*!)  angenommen.  Der  König  vertheilt
die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Staatsrathes,  wie  es  ihm
gut  dünkt  (8  12)  *).

Im  Staatsrathe  findet  die  Besetzung  der  Aemter  statt  und  die
Berathung  anderer  „Sachen  von  Wichtigkeit“,  doch  sind  die
diplomatischen  und  eigentlichen  militärischen  Commandosachen  hiervon
  ausgenommen  ($  28).  Welche  diese  „Sachen  von  Wichtigkeit“

)  Der  Thronfolger  ist,  wenn  er  das  18.  Jahr  erreicht  hat,  berechtigt,
am  Staatsrathe  Theil  zu  nehmen,  doch  ohne  Stimme  und  Verantwortlichkeit
  ($  35).

4)  Systematische  Darstellung  des  constitutionellen  oder
grundgesetzlichen  Rechts  des  Königreichs  Norwegen  (in  norwegischer
  Sprache).  Christiania  1833.  S.  89.

42)  Siehe  die  königliche  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1845,  die  anstatt
der  früheren  6,  7  Regierungsdepartements  einführt  und  die  Geschäfte  unter
dieselben  vertheilt.  Es  giebt  natürlich  kein  Departement  der  auswärtigen
Angelegenheiten;  das  siebente  Departement  ist  das  Revisionsdepartement.
Durch  königlichen  Befehl  in  Zusammenhang  mit  der  Grundgesetzänderung
vom  Jahre  1873  ist  es  der  norwegischen  Regierung  auferlegt  worden  mit
Vorschlägen  zu  einer  neuen  Vertheilung  der  Departements  einzukommen,
Im  Jahre  1885  wurden  auch  die  beiden  militärischen  Departements  (für  das
Heer  und  die  Flotte)  vereinigt  zu  einem  Departement  für  das  Kriegswesen
und  ein  neues  Departement  für  die  öffentlichen  Arbeiten  errichtet.