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sind,  ist  gesetzlich  nicht  näher  bestimmt,  sondern  nur  gesagt,  dass
darunter  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  ($  20),  die  Ernennung
  von  Beamten  (8  21),  die  Verabschiedung  von  Vertrauensbeamten
  ($  22)  und  die  Kriegserklärung  ($  26)  einbegriffen  sind.
Ob  nun  die  Sachen,  von  denen  man  annehmen  kann,  dass  sie
nicht  unter  jenen  „von  Wichtigkeit“  einbegriffen  sind,  vom  Könige
—  obschon  nicht  nothwendiger  Weise  im  Staatsrathe  —  (oder,
auf  Verordnung  des  Königs  in  der  Instruktion,  von  der  königlichen
  Regierung  in  Norwegen)  -—  auf  Vortrag  eines  der  Staatsminister
  oder  des  Ühefs  des  betreffenden  Departements  *3)  —  oder
ob  sie  unmittelbar  von  dem  Chef  des  betreffenden  Departements
erledigt  werden  können,  darüber  ist  nichts  näheres  bestimmt.
STANG  (a.  a.  OÖ.  8.  104,  105)  ist  jedoch  der  letzteren  Meinung.

Das  norwegische  Grundgesetz  enthält  keine  (positiven)
Bestimmungen  über  die  Vorbereitung,  den  Vortrag  und  die  Expedition
  der  diplomatischen  und  Commando-  Angelegenheiten,
daher  dem  König  das  Recht  zuerkannt  werden  muss,  darüber  nach
Belieben  zu  bestimmen.

Es  sollen  alle  Staatsräthe,  wenn  sie  keinen  dringenden  Grund
zum  Ausbleiben  haben,  den  Sitzungen  des  Staatsrathes  beiwohnen,
und  es  kann  in  demselben  kein  Beschluss  gefasst  werden,  wenn  nicht
mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist  ($  27,  erster  Punkt).
Diese  Bestimmung,  die  eigentlich  für  die  norwegische  Regierung
gegeben  zu  sein  scheint,  muss  doch  auch  auf  den  versammelten
Staatsrath,  und  in  ihrem  ersten  Theil  wohl  auch  auf  die  Staatsrathsabtheilung
  in  Stockholm  ausgedehnt  sein.  Betreffend  die
Anzahl  der  Mitglieder,  welche  in  dieser  anwesend  sein  muss,  gilt
dieselbe  Bestimmung  wie  oben,  obschon  hier  mit  anderen  Worten
gegeben  ($  27,  letzter  Punkt).  Wenn  es  nöthig  ist,  kann  ein
Staatsrath  zum  Departementschef  und  ein  Beamter  zum  Staatsrath
vorläufig  constituirt  werden.

Im  Staatsrathe  wird  über  alle  erledigte  Angelegenheiten  ein
Protokoll  geführt.  Die  Angelegenheiten  werden  von  dem  einen
der  Staatsminister  (in  Schweden,  &amp;  15,  letztes  moment)  oder  von

48)  Dieses  ist  davon  abhängig,  ob  die  Sache  in  Schweden  ($  15,
letztes  mom.)  oder  in  Norwegen  (in  versammeltem  Staatsrathe  oder  in  der
norwegischen  Regierung,  $  28)  vorgetragen  wird.