—  521  —

dem  betreffenden  Departementschef  (in  Norwegen,  $  28)  vorgetragen.
  Ein  jeder,  der  im  Staatsrathe  sitzt,  ist  verpflichtet,  offen
seine  Meinung  zu  sagen,  welche  der  König  anzuhören  hat,  natürlicher
  Weise  unbeschadet  seines  Rechts,  nach  eigenem  Ermessen
den  Beschluss  zu  fassen.  Wenn  ein  Mitglied  des  Staatsrathes
den  Beschluss  des  Königs  gegen  die  Staatsform  oder  die  Gesetze
des  Reiches  verstossend,  oder  augenscheinlich  für  das  Reich
schädlich  erachtet,  so  ist  es  seine  Pflicht,  dringende  Vorstellungen
dagegen  zu  machen  und  seine  Meinung  zu  Protokoll  zu  geben.
Derjenige,  welcher  keinen  Protest  zu  Protokoll  giebt,  ist  als
mit  dem  Könige  einig  anzusehen  und  für  den  Beschluss  verantwortlich
  (8  30).  Obschon  $&amp;  30  vorauszusetzen  scheint,  dass
der  König  im  Staatsrathe  anwesend  ist,  muss  doch  alles  in
diesem  8  Gesagten  als  in  allen  Theilen  auch  für  die  königliche
Regierung  in  Norwegen  gültig  angesehen  werden  (cfr.  STANG,
a.  a.  OÖ.  S.  96,  97).  Alle  vom  Könige  selbst  ausgehenden  Befehle
  werden  von  einem  der  Staatsminister,  und  die  Beschlüsse
der  königlichen  Regierung  von  dem  vortragenden  Departementschef
  contrasignirt  (88  31,  32).  Der  Contrasignant  ist  für  die
Uebereinstimmung  der  Ausfertigung  mit  dem  Protokolle  verantwortlich
  ($  15,  letztes  moment,  und  &amp;  32).  Von  einer  Pflicht,
die  Contrasignatur  zu  verweigern,  ist  in  dem  Grundgesetze  Norwegens
  nichts  gesagt,  auch  übernimmt  der  Contrasignant  durch
die  Contrasignatur  keine  Verantwortlichkeit  für  den  Beschluss
  selbst,  und  zwar  weder  nach  dem  Grundgesetze  noch
nach  dem  Gesetz  vom  7.  Juli  1828,  welches  die  Strafbestimmungen
für  die  Mitglieder  des  Staatsrathes  und  des  Höchsten  Gerichtshofes
  für  Amtsvergehen  enthält.

Da  das  durch  $  86  seiner  Organisation  nach  beschriebene
Reichsgericht  ein  Ausnahmegericht  ist,  und  da  man  unter  die
Competenz  eines  solchen  Nichts  Anderes  ziehen  kann  als  das,
was  als  zu  seiner  Beurtheilung  gehörend  ausdrücklich  genannt
ist,  und  da  dieses  in  8  86  cfr.  &amp;  30,  nur  betreffend  die  Anklagen
gegen  die  Mitglieder  des  Staatsrathes,  sofern  diese  Anklagen  vom
„Odelsthing“  ausgehen,  geschehen  ist,  so  scheint  die  Meinung  die
richtige  zu  sein,  dass  dem  Könige  kein  Recht  zusteht,  ein  Mitglied
  des  Staatsrathes  vor  das  Reichsgericht  zu  stellen.  Wenn