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er  ein  solches  Mitglied  aber  bei  einem  anderen  Gerichte  anklagen
könnte,  würde  die  Ungereimtheit  entstehen,  dass  ein  Staatsrath
für  eine  und  dieselbe  Sache,  sofern  sie  von  verschiedenen  Seiten
gegen  ihn  vorgebracht  wird,  sich  vor  verschiedenen  Gerichten  zu
verantworten  hätte,  womit  auch  die  Möglichkeit  gegeben  wäre,
dass  die  betreffende  Sache  von  den  verschiedenen  Gerichten  eine
verschiedene  Beurtheilung  erfahren  könnte.  Es  muss  aus  diesen
Gründen  angenommen  werden,  dass  der  norwegische  König  seine
Rathgeber  rechtlich  nicht  zur  Verantwortung  ziehen  kann.  Ebensowenig
  kann  hier  ein  Privatmann  ein  Mitglied  des  Staatsrathes
einer  Amtshandlung  wegen  vor  Grericht  stellen.

b.  Dem  Storthing  gegenüber.

Die  Mitglieder  des  Staatsrathes  waren  früher  vom  Storthing
ausgeschlossen.  Das  Storthing  übte  jedoch  auch  da  über  ihre
Amtsverwaltung  eine  Controle  aus  vermittelst  seines  Rechtes,
alle  im  Staatsrathe  geführten  Protocolle  und  alle  anderen  Rapporte
  und  Papiere  —  ausdrücklich  nur  Commandosachen,
factisch  aber  auch  die  diplomatischen  Angelegenheiten  ausgenommen
  —  sich  vorlegen  ($  75  f),  eingegangene  Bündnisse
und  Tractate  sich  mittheilen  zu  lassen  ($  75  g),  jeden  norwegischen
  Bürger,  also  auch  Staatsräthe,  vor  das  Storthing
zu  laden,  um  in  Staatssachen  Erklärungen  abzugeben  ($  75  h);
sowie  jährlich  durch  gewählte  Revisoren  die  Staatsrechnungen
zu  revidiren  ($  75  k).  Nunmehr  haben,  seit  der  Grundgesetzbestimmung
  vom  1.  Juli  1884,  die  Staatsräthe  Zutritt  zu  den
Verhandlungen  des  Storthings,  des  Lagthings  und  des  Odelsthings,
und  das  Recht,  bei  den  Verhandlungen  in  diesen  Thingen,  wenn
sie  bei  offenen  Thüren  gehalten  werden,  sich  zu  äussern,  was
aber  nicht  ohne  die  besondere  Erlaubniss  des  betreffenden
Things  geschehen  darf,  wenn  die  Verhandlungen  bei  geschlossenen
Thüren  geschehen.  Das  Recht  Interpellationen  zu  stellen,  ist
nicht  besonders  erwähnt,  aber  das  war  auch  überflüssig  in
Anbetracht  der  oben  angeführten  Bestimmung  in  $  75  h.  Abgegangene
  Staatsräthe  sind  in  jedem  Wahlkreise  des  Landes  wählbar;
  Staatsräthe  in  Dienst  sind  aber  nicht  wählbar  ($  62).  —  Das
Storthing  kann  die  Mitglieder  des  Staatsrathes  vor  dem  Reichs-