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gerichte  zur  rechtlichen  Verantwortung  ziehen.  In
diesem  Falle  tritt  das  Odelsthing  als  Ankläger  (88  86  und  30)  und
das  „Lagthing“  als  Theil  des  Reichsgerichts  auf  ($  86),  welches
Gericht  nach  dem  oben  angeführten  Gesetz  vom  7.  Juli  1828  das
Urtheil  fällt.  Eine  andere  Begnadigung,  als  die  Befreiung  von
der  verhängten  Todesstrafe,  kann  nicht  stattfinden  ($  20).

Mit  Adressen,  welche  im  Grundgesetze  nicht  ausdrücklich
erwähnt  sind,  hat  das  Storthing  sich  bereits  wiederholt  an  den
König  gewandt.

II.

Vergleichende  Darstellung  der  einschlägigen  Rechtsverhältnisse
nach  dem  Verfassungsrechte  Schwedens  **).

Der  Constitutionsausschuss  des  Reichstages  der  Jahre
1809—1810  sagt  in  seinem  merkwürdigen  Memorial  vom  2.  Juni
1809:  „Die  Regierungsgewalt  kommt,  nach  dem  Vorschlage
des  Ausschusses,  ohne  Einschränkung  dem  Könige  zu.  Seine
Beschlüsse  dürfen  aber  nicht  in  Uebereilung  gefasst,  nicht  von
einseitigen  Nachrichten  und  den  Rathschlägen  verborgener  Personen
  ohne  Verantwortlichkeit  bestimmt  sein.  Er  soll  sich  in
allen  Angelegenheiten  von  einem  öffentlichen  Staatsrathe  unterrichten
  lassen,  dessen  Mitglieder,  unter  Verantwortung  gestellt,
nicht  nur  für  den  von  ihnen  gegebenen  Rath,  sondern  auch  für
ihr  Stillschweigen  da,  wo  sie  rathen  sollten,  sorgfältig  Aufklärungen
  suchen  müssen,  um  nicht  ihr  Leben,  ihre  Wohlfahrt  und  ihre
Ehre  auf’s  Spiel  zu  setzen.  —  —  -—  —-—  —  -  —  —

„Der  Staatsrath  des  Königs  ist  nicht  eine  an  der  Regierung
  theilnehmende  Körperschaft,  die  von  den  Ständen
des  Reichs  ernannt  ist.  Der  Ausschuss  ist  der  Meinung  gewesen,
dass  die  regierende  Gewalt  durch  andere  Mittel  sicherer  zu  be-4)

  Man  findet  die  Verfassungsurkunde  Schwedens  („Regierungsform“  von
1809)  in  deutscher  Uebersetzung  bei  PöLrz  a.a.O.  IH,  ScHuBERT  a.a.  0.
II;  Ravcn  a.  a.  O.,  wo  auch  eine  deutsche  Uebersetzung  der  schwedischen
Reichstagsordnung  vom  22.  Juni  1866  aufgenoinmen  ist;  in  französischer
Uebersetzung  finden  sich  diese  beide  Grundgesetze  Schwedens  bei  LAFERRIERE
et  BAtBıe  l.c.  und  DaArESTE  1.  c.  Eine  specielle  Uebersetzung  ist  erschienen

unter  dem  Titel:  Lois  fondamentales  de  Sutde  et  de  Norvege,
Stockholm  1867.