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wahren  sei  als  durch  dieses,  welches  die  Einheit  und  Kraft  ihrer
Wirksamkeit  lähmen,  und  jeden  kräftigen  Regenten  nur  in  die
Versuchung,  es  zu  beseitigen,  führen  würde.  Der  Staatsrath  ist
aus  Beamten  zusammengesetzt,  die  der  König  beruft  und  deren
Rath  er  anhört,  nicht  nur  aus  Pflicht,  sondern  auch  aus  Vertrauen“.
So  schilderten  die  Gesetzgeber  ihr  Werk.  Nachdem  sie  erklärt
hatten,  dass  „dem  Könige  zustehe,  das  Reich  allein  zu  regieren
in  der  Weise,  wie  sie  in  der  Verfassung  bestimmt
ist“,  und  nachdem  sie  der  Staatsverfassung  so  die  Form  der
constitutionellen  Monarchie  gewahrt  hatten,  schrieben  sie  vor:
der  König  solle  „in  den  Fällen,  welche  weiter  unten  angegeben
sind,  von  einem  Staatsrathe  Aufklärung  und  Rath  einholen“  (Verfassungsurkunde
  von  1809,  8  4),  und  als  solche  Fälle  wurden  sodann
  bezeichnet:  „alle  Regierungssachen,  die  ministeriellen
und  die  Commandosachen  ausgenommen“  (8  7).  Es  wurde  weiter
im  $  3  die  Unverantwortlichkeit  des  Königs  und  in  88  9,  38,
106  und  107  die  Verantwortlichkeit  des  Staatsrathes  bestimmt,
und  um  die  in  der  Verantwortlichkeit  des  Staatsrathes  enthaltene
Garantie  noch  wirksamer  zu  machen,  wurde  die  Contrasignatur
als  nothwendig  bezeichnet,  sofern  die  vom  Könige  ausgegangenen
Expeditionen  und  Befehle  Gültigkeit  haben  sollten  ($  38.).  In
diesen  Bestimmungen  und  in  ihrer  Motivirung  tritt  das  Bestreben
hervor,  sich  einerseits  vor  einer  Rathsregierung,  wie  die  der  „F'reiheitsepoche“
  (1718—1772),  und  andererseits  vor  einer  Souveränetät
wie  derjenigen  des  „Vereinigungs-  und  Sicherheitsaktes“  (1789  bis
1809)  zu  wahren.

Obschon  in  ihrer  Fassung  etwas  verändert,  bilden  diese  Bestimmungen
  noch  heutigen  Tages  die  Grundpfeiler  der  Stellung
des  schwedischen  Staatsrathes.  Der  schwedische  Staatsrath,  wie
er  zwischen  den  König  und  die  Volksrepräsentation  gestellt  ist,
hat,  wie  auch  die  entsprechenden  Institutionen  in  anderen  Staaten,
so  zu  sagen  zwei  Facaden,  und  seine  constitutionelle  Natur
kann  also  auch  einer  zweifachen  Betrachtung  unterzogen  werden:

a.  Dem  Könige  gegenüber.

Der  König  selbst  ernennt  seinen  Staatsrath  (Verf.-Urk.  8  4),
der  aus  zehn  Mitgliedern  besteht,  unter  welchen  der  König