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einen  zum  Staatsminister  und  ersten  Mitglied  des  Staatsrathes
erwählt  ($  5,  wie  dieser  Paragraph  seit  der  Einführung  des
Staatsministeramtes  im  Jahre  1876  lautet).  Wir  haben  gesehen,
dass  dieselbe  constitutionelle  Regel  auch  in  England,  Dänemark
und  Norwegen  Geltung  hat,  ebenso  wie  sie  nach  den  parlamentarischen
  Regierungsprincipien  des  erstgenannten  Landes  angewendet
  wird.  —  Die  Staatsräthe  werden  im  Staatsrathe  ernannt
(8  28),  Jedoch  ohne  Vortrag),  gleichwohl  ist  hier,  wie  anders,
die  Contrasignatur  erforderlich  (8  38).  Der  König  ist  in  seiner
Wahl  in  keiner  anderen  Hinsicht  gebunden,  als  1)  dass  die  Staatsräthe
  kundige,  erfahrene,  redliche  und  allgemein  geachtete,  eingeborene‘)
  Schweden  und  reinen  evangelischen  Glaubens
sein  sollen  (88  4,  28);  2)  dass  von  den  drei  Staatsräthen  ohne
Departement  mindestens  zwei  ein  bürgerliches  (in  Gegensatz  sowohl
  zu  einem  militärischen  als  einem  kirchlichen)  Amt
verwaltet  haben  müssen  (8  6,  letztes  mom.);  und  3)  dass  Vater
und  Sohn  oder  Brüder  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Staatsrathes
  sein  können  ($  5).  Die  letzte  Bestimmung  ist  auch  in  dem
Norwegischen  Grundgesetze  &amp;  12,  letztes  mom.,  enthalten,  fehlt
aber  in  dem  dänischen.  Das  norwegische  Grundgesetz  fordert
norwegisches  Bürgerrecht  ($  12  mom.  1)*”),  das  dänische  dänisches
  Bürgerrecht  ($  17)*).  Nur  das  norwegische  Grundgesetz
hat  eine  Altersbestimmung  ($  12  mom.  1),  wie  es  auch,  gleich  der
schwedischen  Verf.-Urk.,  das  evangelisch-lutheranische  Glaubensbekenntniss
  fordert  (N.  @.  8  92)  und  ferner  verlangt,  dass  der
Betreffende  der  Staatsverfassung  und  dem  Könige  Treue  schwöre
und  der  Landessprache  mächtig  sei  (N.  G.  $  92).  In  England
wird,  wie  oben  nachgewiesen  ist,  um  zum  Privy  Councillor  ernannt
  werden  zu  können,  gefordert  als  britischer  Unterthan  geboren
  zu  sein.

45)  „Beruft  und  ernennt“  (Verf.-Urk.  8  4).

*6)  Ein  naturalisirter  Ausländer,  der  im  übrigen  dieselben  Rechten  und
Vortheilen  wie  ein  eingeborener  Schwede  geniesst,  kann  jedoch  nicht  zum
Mitglied  des  Staatsrathes  ernannt  werden  ($  28,  mom.  2).

47)  Wie  auch  entweder  im  Lande  geboren  zu  sein  ($  92  a,  b)  oder
gewisse  andere  Qualificationen  zu  haben  ($  92  c,  d,  e).

48)  Dieses  Recht  kann  auch  durch  Naturalisation  erworben  werden
(Dänisches  Grundgesetz  $  51).

Archiv  für  öffentliches  Recht  II.  3.  4.  35

 