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Auch  in  Schweden  können,  wie  in  den  übrigen  genannten
Staaten,  die  Staatsräthe  vom  Könige  entlassen  werden,  wenn
seines  Erachtens  das  Wohl  des  Reiches  es  erheischt,  doch  muss
diese  Entlassung  im  Staatsrathe  geschehen  ($  35).  Ein  Mitglied
des  Staatsrathes  kann  die  Funttionen  eines  anderen  Amtes  nicht
ausüben,  auch  keine  Einkünfte  daraus  ziehen  ($  34).
Nichts  hindert  ihn  aber,  Inhaber  eines  anderen  Amtes  zu  sein,
welches  von  einer  angestellten  Person  verwaltet  wird.  Die  Ausdrücke
  in  dem  Paragraphen  die  Staatsräthe  betreffend  wurden
(im  Reichstage  1844—1845)  absichtlich  gewählt,  um  damit  anzudeuten,
  dass  das  Amt,  welches  Jemand  bekleidete,  als  er  zum
Staatsrath  ernannt  wurde,  mit  der  Erlaubniss  Seiner  königlichen
Majestät  vakant  stehen  und  er  dasselbe  später  wieder  übernehmen
könne  (cfr.  das  Memorial  des  Oonstitutions-Ausschusses  in  der
Sache  im  Jahre  1840).  Unter  die  Bestimmung  des  $  34  der
Verf.-Urk.  scheint  keine  Hofcharge  zu  fallen,  selbst  dann  nicht,
wenn  Einkünfte  damit  verbunden  sind,  indem  solches  als  ein
Privatverhältniss  zwischen  dem  König  und  dem  Besoldeten  betrachtet
  werden  muss  (cfr.  &amp;  48).  Eine  Bestimmung,  die  derjenigen
  in  $  34  der  schwedischen  Verf.-Urk.  entspricht,  fehlt
sowohl  im  norwegischen  als  auch  im  dänischen  Grundgesetz.  In
demselben  Paragraphen  34  wird  der  Rang  der  Mitglieder
des  Staatsrathes  bestimmt.  Ob  die  Bestimmung  dem  Wortlaute
  gemäss  (cfr.  $  84)  verwirklicht  ist,  darüber  können  verschiedene
  Meinungen  herrschen.  Man  hat  auch  in  der  letzten
Zeit  (durch  die  königliche  Resolution  vom  10.  Januar  1868)  die
im  Dienste  stehenden  Mitglieder  des  Staatsrathes  im  Range
über  die  Seraphinenritter  erhoben,  so  dass  danach  mit  dem
Reichsmärschall  —  unter  einander  nach  dem  Datum  der  Vollmacht
  —  einzelne  die  höchsten  Würden  des  Reiches  innehaben
  sollten,  was  am  meisten  mit  ihrer  Stellung  und  dem  Geiste
des  Grundgesetzes  übereihzustimmen  scheint.  Durch  die  königliche
  Resolution  vom  3.  November  1871  ist  weiter.  bestimmt
worden,  dass  diejenigen,  welche  aus  dem  Staatsrathe  austreten,
nach  ihrem  Rücktritt  nicht  in  Folge  davon,  dass  sie  dieses  Amt
bekleidet  haben,  eine  höhere  Würde  einnehmen  als  diejenige  ist,
welche  ihnen  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  zukommen  kann.