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Durch  diese  Bestimmung  hat  man  theils  das  Ausscheiden  aus  dem
Amte,  wenn  im  Uebrigen  Gründe  dazu  vorhanden  sind,  erleichtern,
theils  auch  einer  „Taburetjagd“  nach  dem  hohen  Range  vorbeugen
wollen.  Im  Jahre  1885  wurde  in  dieser  Materie  noch  eine  Aenderung
  getroffen  durch  die  Verordnung,  welche  die  amtliche  Rangordnung
  folgendermaassen  ordnet:  1)  der  Staatsminister,  2)  der
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  3)  der  Marschall  des
Reiches  (diese  drei  mit  dem  Prädicate  Excellenz)  und  4)  die
übrigen  im  Dienste  stehenden  Staatsräthe.e  In  Dänemark,  wo
ebenfalls  der  Rang  mit  dem  Amte  erlischt,  erhalten  abgehende
Minister  eine  Pension.  Auch  in  England  kommen,  unter  gewissen
-Umständen,  Pensionen  an  abgehende  Minister  vor  (siehe  Topp,
II.,  S.  188).  In  Schweden  und  Norwegen  gelten  auch  für  diese
Würdenträger  die  allgemeinen  Bestimmungen  betreffend  die  Pensionirung
  der  Staatsbeamten.

Die  gegenwärtige  Organisation  des  Staatsrathes  ist  in
88  5  und  6  der  Verf.-Urk.  angegeben.  Die  nähere  Vertheilung
der  Geschäfte  an  die  (1840  eingerichteten)  Departements,  wird
vom  Könige  mittelst  eines  besonders  ausgefertigten,  öffentlich
kundgegebenen  Reglements  (siehe  königliches  Reglement  vom
16.  Mai  1840  mit  den  seither  angeordneten  Veränderungen)  bestimmt.
  Es  ist  hierbei  zu  beachten,  dass  weder  die  Constitutionen
Englands,  Dänemarks  oder  Norwegens  die  Anzahl  der  Minister
bestimmen,  wie  es  die  schwedische  thut  (88  5,  6).  In  England  ist,
wie  wir  gesehen,  die  Anzahl  der  Mitglieder  sowohl  des  Ministeriums
als  des  Cabinets  vom  Gesetze  in  keiner  Weise  angegeben,  obgleich
sie  in  der  Praxis  eine  gewisse  Grenze  hält;  in  Dänemark  bestimmt
der  König  die  Zahl  der  Minister  (Dänisches  Grundgesetz  $  13),
und  was  Norwegen  anbetrifft,  so  ist  nur  verordnet,  dass  der
Staatsrath  aus  mindestens  zwei  Staatsministern  und  sieben
anderen  Mitgliedern  bestehen  soll  (Norwegisches  Grundgesetz  $  12,
mom.  1).  In  Dänemark  und  in  Norwegen  sind  auch  die  verschiedenen
  Departements  (Ministerien)  der  Anzahl  und  dem  Namen
nach  nicht  bestimmt,  wie  dies  in  der  schwedischen  Verf.-Urk.  &amp;  6
der  Fall  ist,  sondern  dieses  Alles  ist  dem  Gutachten  des  Königs
anheimgestellt  (Norwegisches  Grundgesetz  $  12,  Dänisches  Grundgesetz
  8  13).  Aus  der  Benennung  „Departementchef“,  die  in

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