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8  6  der  schwedischen  Verf.-Urk.  gewissen  Staatsräthen  gegeben
  ist,  darf  man  aber  nicht  den  Schluss  ziehen,  dass  diese
Chefs  dieselbe  Stellung  haben,  wie  die  Chefs  der  verschiedenen
Regierungsdepartements  in  anderen  Staaten.  Die  englischen,
dänischen  und  norwegischen  Departementchefs,  insbesondere  die
erstgenannten,  entscheiden,  wie  oben  angeführt  worden  ist,  in
vielen  Dingen  auf  eigene  Hand;  die  Befugnisse  der  schwedischen
Departementchefs  sind  in  dieser  Hinsicht,  im  Vergleich  mit  denen
"ihrer  Collegen  in  anderen  Staaten,  sehr  eingeschränkt.  Sie  können
auf  eigene  Hand  ohne  Vortrag  im  Staatsrathe  nur
1)  Auskunft  für  den  Vortrag  einfordern  ($  10)  und
2)  Vorschriften  und  Erinnerungen  in  Bezug  auf  die
Ausführung  ausgefertigten  Beschlüsse  geben  ($  38).
Gemäss  dem  königlichen  Cirkuläre  vom  18.  Mai  1849  hat
der  Departementchef  das  Recht,  den  Sitzungen  der  unter  seinem
Departement  stehenden  Verwaltungsbehörden  beizuwohnen,  und
an  den  Berathungen  (aber  nicht  an  den  Beschlüssen)  Theil  zu
nehmen;  nach  dem  königlichen  Cirkuläre  vom  11.  Januar  1859
ist  der  Chef  des  Kriegsdepartements,  nächst  dem  Könige,  Befehlshaber
  der  Armee,  in  welcher  Eigenschaft  ihm  obliegt,  mit  der
Macht  und  Würde  eines  Chefs  die  die  Disciplin  betreffenden
Fragen  zu  entscheiden,  und  auch  dem  Chef  des  See-Departements
ist  eine  ähnliche  Stellung  in  Bezug  auf  die  Flotte  gegeben
worden  (siehe  Reglement  für  die  Flotte,  I,  vom  10.  Juli  1884,
Allgemeine  Bestimmungen,  $  1).  —  Während  die  sogenannte
„Patronage*  des  englischen  Departementchefs  vom  weitesten
Umfange  ist,  ist  die  der  schwedischen  mit  einigen  wenigen
unbedeutenden  Ausnahmen  auf  das  Recht  beschränkt,  Amanuenses
  für  ihr  Departement  zu  ernennen  (siehe  die  königliche  Instruction
  für  die  Beamten  der  königlichen  Kanzlei  vom  7.  Juni
1878,  8  29%).
Hieraus  folgt  nun,  dass  eine  s.  g.  Ministerregierung,

4)  Diejenigen  Vice-Consuln,  die  mit  keinem  Gehalte  bedacht  sind,  und
andere  untergeordnete  Beamten  bei  den  Consulaten  werden  vom  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  ernannt  (siehe  Verordnung  betreffend  das
Consulatwesen  vom  4.  November  1886,  8  9).