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wie  sie  in  England  factisch  besteht,  nicht  mit  dem  schwedischen
  Grundgesetze  übereinstimmt,  und  dass  daher
der  terminus  technicus  jener,  das  Tnızrs’sche:  „Le  roi  rögne,  mais
il  ne  gouverne  pas“,  auf  die  schwedischen  Staatsrechtsverhältnisse
durchaus  nicht  anzuwenden  ist.  Das  schwedische  Grundgesetz
sagt  ausdrücklich:  Der  König  hat  das  Reich  allein  zu  regieren
(Verfassungsurkunde  8  4  cfr.  88  1,  9)  und  der  Anfang  des  Gesetzes
  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  vom  10.  Februar
1810  bestimmt,  dass  die  Staatsräthe  „dem  Könige  nur  Rath
ertheilen  sollen,  aber  nicht  mit  ihm  regieren.“  Es
sollen  daher  alle  Regierungssachen  dem  Könige  vorgetragen
werden  (Verf.-Urk.  88  7,  11,  15)
entweder  im  Staatsrathe  ($  7)5°);
oder,  was  die  ministeriellen  Sachen  betrifft,  vom  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Gegenwart  des  Staatsministers
  und  eines  anderen  Mitgliedes  des  Staatsrathes,
oder,  wenn  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  selbst
zugleich  Staatsminister  ist,  oder  der  Staatsminister  verhindert
ist  zu  erscheinen,  von  zwei  anderen  Mitgliedern  des  Staatsrathes
  (8  11,  nach  der  Veränderung  vom  Jahre  1885);
oder,  was  die  Commandosachen  betrifft,  in  Gegenwart  des
Chefs  des  Kriegsdepartements,  zu  dessen  Departement  die
vorzutragende  Sache  gehört  ($  15)°!).

60)  Hier  ist  zu  bemerken,  dass  nach  $  5  der  Verf.-Urk.  sämmtliche
Mitglieder  des  Staatsrathes  das  Recht  haben,  allen  in  demselben  vorkommenden
  Vorträgen  beizuwohnen.

51)  8  15  der  Verf.-Urk.  sagt  zwar,  dass  mit  Commandosachen  solche
gemeint  sind,  die  der  König,  in  seiner  Eigenschaft  als  oberster
Befehlshaber  der  Kriegsmacht  zu  Lande  und  zur  See,  selbst
unmittelbar  besorgt,  und  derselbe  Paragraph  spricht  nur  von  der
Anwesenheit  eines  der  Chefs  der  Kriegsdepartements  und  dessen  Pflicht,
beiderBerathungdieserSachen  seineMeinungzu  äussern,
durch  welche  Bestimmung  diese  Sachen  in  gewisser  Hinsicht  ausser  Analogie
mit  den  ministeriellen  gestellt  werden,  in  Betreff  welcher  vor  dem  Vortrag
und  der  Anmeldung  gesprochen  wird  ($  11).  Gewöhnlich  werden  auch  die
Commandosachen  so  behandelt,  dass  sie  von  dem  betreffenden  Rathgeber
vorbereitet  und  vorgetragen  werden.  Der  Gleichförmigkeit  und  Einfachheit
wegen  haben  wir  dieses  im  Texte  vorausgesetzt.